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RT150194 • OG ZH RT150194 KI-generiert

Enforcement of Foreign Arbitral Award Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer RT150194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought enforcement of a foreign arbitral award, but the lower court dismissed the request. The party then filed a request for recusal against the court clerk and appealed the dismissal. The appellate court deemed the recusal request improperly filed and, after granting an extension, the party failed to rectify deficiencies or pay the required deposit. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and dismissed it as inadmissible, ordering the party to pay the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Enforcement of Foreign Arbitral Award Dismissed for Procedural Deficiencies: The party then filed a request for recusal against the court clerk and appealed the dismissal. The appellate court deemed the recusal request improperly filed and, after granting an extension, the party failed to rectify deficiencies or pay the required deposit. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and dismissed it as inadmissible, ordering the party to pay the costs.

Schlagwörter

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Vollstreckung des Schiedsspruchs prozessleitende Verfügungen schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Kompetenzkonfliktbeilegung Internationale Handelschiedsgerichtsbarkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 2 ZPO

The appeal was deemed inadmissible because the applicant's submission was deemed improper.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded due to the lack of relevant activities in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150194-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 10. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2015 (EB151540-L)

Erwägungen:

1.1 Am 12. Oktober 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestützt auf ein "Urteil" eines Schiedsgerichts der Freien Stadt Danzig vom 26. August 2015 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. September 2015) für Fr. 20'000'000.– nebst 5% Zins seit

18. Oktober 2013 ein (Urk. 1; Urk. 3). Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz dieses Rechtsöffnungsbegehren ab; die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.– wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 6 S. 3 = Urk. 11

S. 3).

1.2 Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Datum Poststempel 5. November 2015) richtete der Gesuchsteller ein Schreiben an die Vorinstanz, mit welchem er gegen den am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren stellte (Urk. 10). In der Folge leitete die Vorinstanz dieses Schreiben mitsamt ihren Akten an die angerufene Kammer weiter (Urk. 12).

2.1 Zwar sind Ausstandsgründe grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466

E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist die angerufene Kammer zur Beurteilung des Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen den am vorinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Gerichtsschreiber zuständig.

2.2 Nachdem die Eingabe als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO qualifiziert worden war, wurde das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 – unter Vorbehalt der zu erfolgenden Verbesserung – als Beschwerde entgegengenommen. Dem Gesuchsteller wurde zudem eine einmalige Frist von 10 Tagen zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, dass die Eingabe vom 3. November 2015 bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Schliesslich wurde dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen

angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 13 S. 3).

2.3 Diese Verfügung nahm der Gesuchsteller am 23. November 2015 in Empfang (Urk. 13). Dementsprechend lief die Frist zur Verbesserung am Donnerstag, den 3. Dezember 2015, ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert Frist liess sich der Gesuchsteller weder vernehmen noch zahlte er den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ein. Vom Ansetzen einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO kann vorliegend abgesehen werden, da infolge der fehlenden Verbesserung der Beschwerde auf dieselbe androhungsgemäss ohnehin nicht einzutreten ist.

2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO)

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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