Cantonal Tax Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief Sought
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a lower court's order setting a deadline for the appellant to respond to a request for definitive legal opening regarding unpaid cantonal and municipal taxes from 2012 amounting to CHF 5,146.10 plus interest and costs. The appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specify clear requests for relief as required by law, making it unclear what exactly the appellant was challenging or what outcome they sought, leading to a non-entry into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Cantonal Tax Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief Sought: The appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specify clear requests for relief as required by law, making it unclear what exactly the appellant was challenging or what outcome they sought, leading to a non-entry into the merits of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the dispositive for imposing the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
This article was cited in the dispositive regarding the denial of party compensation for the appealing party, due to lack of relevant efforts.
This article, in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, was used to determine the amount of the second-instance decision fee.
This article, in conjunction with Art. 48 GebV SchKG, was used to determine the amount of the second-instance decision fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150191-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 25. November 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. August 2015 (EB150322-G)
Erwägungen:
1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'146.10 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2015 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihr am 31. Oktober 2015 durch das Gemeindeammannamt zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt erklärt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Die Bitte, "diese Angelegenheit nochmals zu überprüfen" (Urk. 1), ist kein genügender Antrag, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art.
48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'146.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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