Appeal Against Denial of Legal Aid and Enforcement Order Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging lower court decisions that denied the appellant free legal aid, refused to nullify an enforcement order, and granted definitive legal opening to the opposing party based on enforceable contribution decisions for outstanding social insurance payments totaling CHF 91.40. The appellate court found the appeal inadmissible because the request for suspensive effect was moot, the appellant failed to specify which deadline needed reinstatement, and the appeal failed to substantively address the reasoning of the challenged decisions, leading to the conclusion that the appeal was hopeless and the request for free legal aid should be denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Against Denial of Legal Aid and Enforcement Order Dismissed: The appellate court found the appeal inadmissible because the request for suspensive effect was moot, the appellant failed to specify which deadline needed reinstatement, and the appeal failed to substantively address the reasoning of the challenged decisions, leading to the conclusion that the appeal was hopeless and the request for free legal aid should be denied.
Schlagwörter
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KI-generiertImposed court costs for the appeal procedure on the respondent who lost.
Used to deny compensation for legal costs to the respondent in the appeal procedure due to the outcome.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the appeal fee.
Cited as part of the reasoning supporting the non-admission of the appeal due to failure to meet formal requirements.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150190-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. November 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil vom 8. Oktober 2015 (EB151379-L) und einen Entscheid vom 4. Juni 2015 (EB150459-L) des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich
Nach Einsicht in die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Oktober 2015, mit welchen Entscheiden das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2015) – gestützt auf die vollstreckbare Beitragsverfügung vom 27. Januar 2014 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juli bis September 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 91.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014 erteilt wurde (Urk. 8),
nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass die in der vorgenannten Betreibung erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, und mit welchem das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 9), nach Einsicht in die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2015, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es seien die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und ihm unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (Urk. 7), nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-6), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig ist,
da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzustellen sein, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2015 rechtskräftig nicht eingetreten ist (Urk. 3/5), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grundsätzlich Bestand haben,
da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwägungen in der Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Oktober 2015 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, weshalb auch insoweit und damit insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 90.-- zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 90.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 91.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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