Tax Claim Enforcement Through Summary Proceedings: Sufficiency of Final Invoice as Assessment Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion for definitive summary proceedings (Rechtsöffnung) to enforce tax claims from 2013 was initially rejected by the lower court because it believed the requisite final assessment decision was missing, despite the submission of a final invoice. The appellate court overturned this decision, reasoning that under the relevant tax law, when an assessment aligns with the taxpayer's declaration, the final invoice serves as the official notification of the assessment decision, a fact explicitly noted in the subsequent confirmation of legal validity, therefore establishing a sufficient title for summary proceedings; however, because the opposing party had not yet been heard, the case was remanded to the lower court for further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 327 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Tax Claim Enforcement Through Summary Proceedings: Sufficiency of Final Invoice as Assessment Decision: The appellate court overturned this decision, reasoning that under the relevant tax law, when an assessment aligns with the taxpayer's declaration, the final invoice serves as the official notification of the assessment decision, a fact explicitly noted in the subsequent confirmation of legal validity, therefore establishing a sufficient title for summary proceedings; however, because the opposing party had not yet been heard, the case was remanded to the lower court for further proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify remitting the case for a new decision because the lower court had not yet heard the defendant.
Cited in the dispositive (order 3) to order that the appeal procedure costs be borne by the court treasury because the defendant did not respond.
Cited in the reasoning (and implicitly in order 4) regarding the non-award of party compensation in the appeal procedure.
Cited in the reasoning (and implicitly in order 4) regarding the non-award of party compensation in the appeal procedure.
Cited in the text following order 6, as the decision is classified as an interlocutory decision for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 21. Dezember 2015
in Sachen
Staat Zürich und Stadt Uster, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Steueramt der Stadt Uster gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Oktober 2015 (EB150436-K)
Erwägungen:
1. a) Am 2. Oktober 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'324.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 4. Juni 2015 sowie Fr. 108.15 (aufgelaufener Zins bis 3. Juni 2015) und Fr. 96.– Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 4 = Urk. 7).
b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1):
"1. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … gemäss Zahlungsbefehl des Gemeindeammannund Betreibungsamtes Elgg gegen A._____, … [Adresse], bezüglich offener Staatsund Gemeindesteuern 2013 inkl.
Zins und Kosten von Fr. 3'528.55 ist zu gewähren.
2. Gegebenenfalls ist das Geschäft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Spruchgebühr ist dem Gesuchsgegner zu belasten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 10. November 2015 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 9; zugestellt via Gemeindeammannamt am 3. Dezember 2015), er hat jedoch keine Beschwerdeantwort eingereicht.
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern 2013 stützen. In den von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen finde sich zwar die Schlussrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2013 vom 19. Januar 2015 sowie die Rechtskraftbestätigung des Einschätzungsentscheids vom 19. Januar 2015. Der Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2013 habe dem Rechtsöffnungsbegehren jedoch nicht beigelegen und sei trotz Aufforderung innert Frist auch nicht nachgereicht worden, weshalb es an
einem definitiven Rechtsöffnungstitel fehle und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 7 S. 3).
b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dem Rechtsöffnungsbegehren sei die Schlussrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2013 vom 19. Januar 2015 beigelegen. Bei einer Einschätzung analog der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung gelte die Schlussrechnung gleichzeitig als Einschätzungsentscheid (§ 126 Abs. 4 StG). Auf der vom kantonalen Steueramt am 23. September 2015 ausgestellten Rechtskraftbescheinigung werde sogar ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 6 S. 1).
c) § 126 Abs. 4 StG [Steuergesetz; LS 631.1] normiert unter dem Randtitel "Mitteilung von Entscheiden":
Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungsoder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.
Nachdem die Schlussrechnung vom 19. Januar 2015 auf der Einschätzung gemäss Steuererklärung beruht (vgl. Hinweis auf Urk. 2/2 mitte links) wurde die (seiner Steuererklärung entsprechende) Einschätzung dem Gesuchsgegner nicht separat mitgeteilt – weshalb hierfür keine separate Urkunde existiert –, sondern eben mit dem genannten Hinweis auf der Schlussrechnung. Auf diese Form der Mitteilung des Einschätzungsentscheides wurde auf der Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramtes vom 23. September 2014 ausdrücklich hingewiesen (vgl. Hinweis in Fettschrift auf Urk. 2/4 unten). Damit kann das Rechtsöffnungsbegehren nicht wegen Fehlens eines separaten Einschätzungsentscheides abgewiesen werden.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist das angefochtene vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
Da die Vorinstanz noch keine Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsbegehren eingeholt hatte, ist das Verfahren noch nicht spruchreif und dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'324.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Der Gesuchsgegner hat sich im erstund zweitinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen und hat sich auch mit dem aufzuhebenden vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'324.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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