Appeal Regarding Provisional Debt Clearance Based on Discrepancy in Beneficiary Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the granting of provisional debt clearance based on a guarantee declaration, where the appellant contested the lower court's finding that the requesting party (the creditor) was the intended beneficiary despite a discrepancy in the written instrument, which named a non-existent entity with a corporate designator ("GmbH") while the actual creditor was a public law institution. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that while the creditor must be strictly proven by documents, the essential identity between the debt clearance applicant and the guaranteed party was clearly established by cross-referencing the guarantee with the underlying loan agreement, indicating the corporate designator was a clerical error and therefore no genuine doubt existed regarding the applicant's active legitimacy to enforce the guarantee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Provisional Debt Clearance Based on Discrepancy in Beneficiary Identity: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that while the creditor must be strictly proven by documents, the essential identity between the debt clearance applicant and the guaranteed party was clearly established by cross-referencing the guarantee with the underlying loan agreement, indicating the corporate designator was a clerical error and therefore no genuine doubt existed regarding the applicant's active legitimacy to enforce the guarantee.
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KI-generiertAlthough the appeal argued a violation of this article regarding the documentation of active legitimacy, the court ultimately upheld the lower court's finding that there was no doubt regarding the claimant's identity, thus applying the principle underlying this provision.
Cited as the basis for imposing the second instance court fee on the appellant who lost the case.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-attribution of party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150185-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin X2._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2015 (EB150866-L)
Erwägungen:
1.a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8, gestützt auf eine Garantieerklärung vom 31. Mai 2005 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'624'100.50. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 23 S. 12 = Urk. 26 S. 12).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 24b, Briefumschlag zu Urk. 25) Beschwerde und beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 25 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit der Garantieerklärung vom 31. Mai 2005, welche nach deutschem Recht gültig sei, liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor (Urk. 26 S. 5). Die in der Garantieerklärung bezeichnete B._____ GmbH existiere nicht. Es könne jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Gesuchstellerin in der Garantie habe bezeichnet werden sollen, weshalb sie aktivlegitimiert sei (Urk. 26 S. 6 f.). Der von ihr verlangte Kapitalbetrag sei sodann als Minus ohne weiteres vom Rechtsöffnungstitel gedeckt (Urk. 26 S. 8 f). Indes weise die Garantie hinsichtlich der in ihr erwähnten zusätzlichen Kosten und Zinsen mangels hinreichender Bezifferung keine Titelqualität auf, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang abzuweisen sei (Urk. 26 S. 9). Ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch in Bezug auf den laufenden Verzugszins (Urk. 26 S. 5 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 5 ff.). Sie führt dazu aus, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid die Grundsätze verletzt, wonach
der Gläubiger, mithin die Gesuchstellerin, den Bestand des Rechtsöffnungstitels durch Urkunden lückenlos zu beweisen habe, während die Einwendungen von der Gesuchsgegnerin lediglich glaubhaft zu machen seien. Konkret genüge es nicht, wenn die Gläubigereigenschaft des Betreibenden nur wahrscheinlich erscheine oder sich lediglich aus konkludenten Tatsachen ergebe (Urk. 25 S. 6). Mit der Feststellung der Vorinstanz, die in der Garantie bezeichnete B._____ GmbH existiere nicht, es gebe noch andere Gruppengesellschaften der Gesuchstellerin, welche die Rechtsform der GmbH aufweisen würden, habe die Vorinstanz Unklarheiten in der Schuldanerkennung festgestellt und gleichwohl erwogen, es bestehe kein Zweifel an der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 7). Da die Bezeichnung der Gesuchstellerin und die des Empfängers der Garantieerklärung nicht übereinstimmen würden, sei die Berechtigung der Gesuchstellerin aber gerade nicht lückenlos ausgewiesen und der strikte Urkundenbeweis nicht erbracht. Indem die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin dennoch bejaht habe, habe sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 25 S. 8).
c) Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, hat mit dem in der Schuldanerkennung genannten Gläubiger identisch zu sein. Der Richter hat diese Frage von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Begehren um Rechtsöffnung abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 f.; BSK SchKG I-Staehelin, N 67 zu Art. 82 SchKG).
d)aa) Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin - eine Anstalt des deutschen öffentlichen Rechts (Urk. 5/2) - mit der C._____ S.A. (Luxemburg) am 24. Juni 2005 einen Darlehensvertrag über EUR 2'790'700.– zwecks Erwerbs eines Flugzeugs des Typs ... abgeschlossen hat (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4, Urk. 5/7). Mit der mit "GUARANTEE" überschriebenen Erklärung vom 31. Mai 2005 erklärte die Gesuchsgegnerin gegenüber der B._____ GmbH unter Bezugnahme auf die vertraglichen Abreden im Darlehensvertrag, sie übernehme die unwiderrufliche und bedingungslose Verpflichtung zur Zahlung jeden Betrages bis zu EUR 2'962'025.75 auf erstes Verlangen (Urk. 5/8). Die Bezeichnung der Gläubigerin in der Schuld-
anerkennung stimmt aufgrund des Zusatzes "GmbH" nicht mit der betreibenden Gesuchstellerin überein, welche unbestrittenermassen keine GmbH, sondern eine Anstalt öffentlichen deutschen Rechts ist. Übereinstimmung besteht jedoch hinsichtlich der auf der Garantie bei der B._____ angegebenen Adresse ("... [Adresse], Germany", Urk. 5/8). Überdies nimmt die Garantie ausdrücklich Bezug auf den zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ S.A. Luxemburg geschlossenen Darlehensvertrag und nennt insbesondere die genaue Höhe der Darlehenssumme und das zu finanzierende Objekt (Flugzeug "... s/n 874"). Schliesslich ist unbestritten, dass eine "B._____ GmbH" nicht existiert. Zwar bestehen andere Gesellschaften der B._____ Gruppe, welche die Rechtsform der GmbH aufweisen (BD._____ GmbH, BE._____ GmbH) und wovon eine, die BD._____ GmbH, gar an derselben Adresse wie die Gesuchstellerin eingetragen ist (Urk. 14/7). Es liegen jedoch weder Anhaltspunkte in den Akten vor, noch wurde behauptet, dass die BD._____ GmbH oder eine der anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung der B._____ Gruppe in den Darlehensvertrag mit der Gesuchsgegnerin in irgendeiner Form involviert waren. Vielmehr ist aufgrund der eingereichten Urkunden und des unbestrittenen Sachverhalts hinsichtlich der Darlehensschuld gegenüber der Gesuchstellerin klar, dass mit der Erklärungsempfängerin der Garantie diese gemeint war und es sich beim aufgeführten Zusatz "GmbH" um ein Versehen handelt. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz zu Recht, es bestehe kein Zweifel an der Identität zwischen der betreibenden Gesuchstellerin und der aus der Schuldanerkennung Berechtigten, weshalb die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zu bejahen sei.
bb) Entsprechend ist dem Einwand der Gesuchsgegnerin nicht zu folgen, wonach die Berechtigung der Gesuchstellerin nicht lückenlos ausgewiesen und der strikte Urkundenbeweis nicht erbracht sei, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren hätte abgewiesen werden müssen (Urk. 25 S. 7). Nach einhelliger Lehre - die im übrigen auch von der Gesuchsgegnerin entsprechend zitiert wird (Urk. 25 S. 7) - führt der fehlende lückenlose Nachweis der Berechtigung durch Urkunden nur dann zur Abweisung der Rechtsöffnung, wenn Zweifel an der Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten bestehen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170, BSK SchKG I-Staehelin, N 67 zu Art. 82 SchKG). Bei der Prüfung der Identität wurden
im angefochtenen Entscheid sowohl die Urkunden und Vorbringen der Gesuchstellerin zu deren Nachweis gewürdigt als auch die von der Gesuchsgegnerin behaupteten objektiven Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung erheblicher Zweifel daran (Urk. 25 S. 7 Rz. 14+15, Urk. 11 S. 10 Rz. 32-34; Urk. 22 S. 5 Rz. 19). Dass Letztere für nicht überzeugend befunden wurden, ist Teil der Würdigung des Gerichts. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Zweifel an der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestehen (Urk. 26 S. 7). Dieser Ansicht ist - wie ausgeführt - gestützt auf die Urkunden und den unbestrittenen Sachverhalt zuzustimmen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin erscheint die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin also nicht als "nur wahrscheinlich" oder "aus konkludenten Tatsachen" ergebend (Urk. 25 S. 6). Bestehen aber keine Zweifel an der Identität der Betreibenden und der an der Schuldanerkennung Berechtigten, fällt eine Abweisung der Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation ausser Betracht.
cc) Ferner ist der Gesuchsgegnerin darin zu widersprechen, dass die Vorinstanz eine Auslegung der Schuldanerkennung vorgenommen habe, welche dem ordentlichen Prozess vorbehalten sei (Urk. 25 S. 7). Die Würdigung der Vorinstanz beschränkte sich auf die Feststellung der Identität der Berechtigten an der Schuldanerkennung. Dies ist Aufgabe des Gerichts, welches die Identität von Amtes wegen festzustellen hat. Wird wie vorliegend ein Versehen behauptet, ist die Untersuchung der Hintergründe unumgänglich und im Rechtsöffnungsverfahren zulässig. Auch insofern erweist sich die Rüge als nicht stichhaltig.
dd) Schliesslich führt der Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid ins Leere, war doch in diesem eine Schuldanerkennung zu beurteilen, welche eben keinen erkennbaren Sinn ergab und deren Auslegung zweifelhaft war (BGer 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin keine Rügen vorbringt, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'624'100.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'624'100.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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