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RT150179 • OG ZH RT150179 KI-generiert

Rent Arrears Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Cost Deposit

Geschäftsnummer RT150179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive legal authorization for debt collection concerning rent arrears and associated interest, because the appellant failed to timely pay the required court cost deposit for the appeal proceedings, despite being granted an initial deadline and a subsequent extension, leading the court to rule that the appeal could not proceed under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Rent Arrears Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Cost Deposit: d) Der vom Gesuchsgegner verlangte Gerichtskostenvorschuss ist auch innert der am 7. Dezember 2015 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet worden. Daher ist, wie in den Verfügungen vom 2. und 27. November 2015 angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Inkasso Anfangsmietzins Ausdehnung des Verfahrens Verfahrenskosten Leistung des Kostenvorschusses Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the legal basis for not entering a decision on the appeal due to the non-payment of the required court deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appealing party to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny compensation claims in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2015 (EB150874-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. September 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2015) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Mietgerichtspräsidium, vom 13. April 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'150.-- nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2014 und Fr. 500.-- nebst

5 % Zins seit 29. Mai 2015; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 31 = Urk. 37).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 32b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 36):

"Das Urteil vom 09. Okt. 2015 sei aufzuheben unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

c) Mit Verfügung vom 2. November 2015 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt (Urk. 39). Nachdem innert Frist der Gerichtskostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. November 2015 eine Nachfrist von

5 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 40; zugestellt am 2. Dezember 2012).

d) Der vom Gesuchsgegner verlangte Gerichtskostenvorschuss ist auch innert der am 7. Dezember 2015 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet worden. Daher ist, wie in den Verfügungen vom 2. und 27. November 2015 angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'650.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 230.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'650.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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