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RT150176 • OG ZH RT150176 KI-generiert

Property Owners' Association Appeal for Summary Execution Dismissed Due to Lack of Formal Title

Geschäftsnummer RT150176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a property owners' association's appeal against a lower court's refusal to grant summary execution (Rechtsöffnung) for outstanding owner payments of CHF 1,917.40, because the initial request was not supported by an enforceable judgment, public document, or a signed acknowledgment of debt as required by debt enforcement law. The court reasoned that the appeal could not consider new evidence submitted during the appeal process, and even upon review of the new documents, they did not constitute the requisite formal title for summary execution, as the debtor had not explicitly acknowledged the specific debt in a qualifying manner.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Property Owners' Association Appeal for Summary Execution Dismissed Due to Lack of Formal Title: The court reasoned that the appeal could not consider new evidence submitted during the appeal process, and even upon review of the new documents, they did not constitute the requisite formal title for summary execution, as the debtor had not explicitly acknowledged the specific debt in a qualifying manner.

Schlagwörter

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Vollstreckungstitel Vollstreckungskosten öffentliches Eigentum fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Verein Schuldtilgung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO when denying cost indemnities to the respondent due to lack of relevant activity.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150176-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 23. Oktober 215

in Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ GmbH

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2015 (EB151341-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. September 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für offene Budgetzahlungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 1'917.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2015) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht weitergeleitet und die Beschwerde ist innert Frist beim Obergericht eingegangen (vgl. Urk. 6). Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):

Das Urteil vom 17. November 2015 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten Erwägung 3), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz gerichtet. Sie ersucht darin die Vorinstanz, ihr Urteil aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen "nochmals zu überdenken" (Urk. 7).

b) Ein Gericht kann einen einmal gefällten, den Parteien eröffneten Endentscheid nicht mehr selber abändern. Dies ist nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 8 S. 3 Entscheid-Ziffer 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs.

1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde an das dafür zuständige Obergericht weitergeleitet.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt (beanstandet) werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass für eine Rechtsöffnung die geltend gemachte Forderung aus einem vollstreckbaren Urteil, aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung hervorgehen müsse. Die Gesuchstellerin habe ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen ihr und ihrer Vertreterin abgeschlossenen Verwaltungsvertrag, auf Mahnungen ihrer Vertreterin an den Gesuchsgegner sowie auf eine Kalkulation der geltend gemachten Ausstände gestützt. Keine dieser Urkunden würde einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.

82 SchKG darstellen. Ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG liege ebenfalls nicht vor. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 S. 2-3).

c) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es sei sicherlich nicht optimal gewesen, dass sie nicht die kompletten Unterlagen zugesandt habe. Dies sei geschehen, weil seit 2012 im Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehe, was mit säumigen Zahlern geschehe. Aufgrund der neuen (mit der Beschwerde eingereichten) Unterlagen sei das Urteil nochmals zu überdenken (Urk. 7).

d) Wie erwähnt (oben Erwäg. 3.a), sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daher können die von der Gesuchstellerin mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; im Gegenteil scheint die Gesuchstellerin einzuräumen, dass aufgrund der Akten,

welche der Vorinstanz vorlagen, der Entscheid korrekt sei (vgl. Urk. 7: "jedoch konnten Sie dies nicht im Geringsten erahnen", "aufgrund der neuen Unterlagen"). Dem ist zuzustimmen; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Ohnehin würden aber auch die neu eingereichten Akten keinen Rechtsöffnungstitel enthalten. Für eine provisorische Rechtsöffnung wäre eine Schuldanerkennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig unterzeichnet), in welcher der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners, in welcher er konkret die betriebenen Stockwerkeigentümerbeiträge zu schulden anerkannt hätte, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf einer Präsenzliste einer Stockwerkeigentümerversammlung stellt selbstredend keine unterschriftliche Schuldanerkennung dar. Dass eine professionelle Liegenschaftenverwaltung (als Vertreterin der Gesuchstellerin) dies nicht selbst erkennt, erstaunt.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'917.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'917.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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