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RT150175 • OG ZH RT150175 KI-generiert

Cantonal Tax Letter Does Not Defer State and Municipal Tax Debt Enforcement

Geschäftsnummer RT150175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision by a lower court that denied a request for definitive legal authorization to proceed with debt enforcement for unpaid state and municipal taxes for a specific year, based on the lower court's finding that a relevant tax authority letter implied a deferral of the tax debt. The appellate court reasoned that the letter in question, originating from the cantonal tax office responsible only for federal taxes, could not constitute proof of deferral for the claimed state and municipal taxes, meaning the requirement for the debt to be due at the time of the payment order was met by the claimants, thus finding the appeal justified and remanding the case for the lower court to examine the remaining prerequisites for legal authorization.

Legislator-Regeste

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Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 93 BGG, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 48; Cantonal Tax Letter Does Not Defer State and Municipal Tax Debt Enforcement: The appellate court reasoned that the letter in question, originating from the cantonal tax office responsible only for federal taxes, could not constitute proof of deferral for the claimed state and municipal taxes, meaning the requirement for the debt to be due at the time of the payment order was met by the claimants, thus finding the appeal justified and remanding the case for the lower court to examine the remaining prerequisites for legal authorization.

Schlagwörter

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Steueraufschub Gemeindesteuern Steuervollstreckung Betreibungsbegehren Zahlungsauftrag ersuchender Staat Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO

Used to annul the challenged judgment and remand the case for a new decision because the lower court failed to examine other prerequisites for the legal remedy (Rechtsöffnung).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in connection with Art. 48 GebV SchKG for setting the second instance decision fee.

Art. 48

Cited in connection with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for setting the second instance decision fee.

Art. 93 BGG

Cited because the decision is considered an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150175-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. November 2015

in Sachen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dübendorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Steueramt der Stadt Dübendorf

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2015 (EB150413-I)

Erwägungen:

1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015) – gestützt auf die Verfügung vom 5. März 2015 für Staatsund Gemeindesteuern 2013 – Rechtsöffnung für Fr. 8'779.65 nebst 4.5 % Zins seit 23. Juni 2015, Fr. 188.05 Ausgleichszins, Fr. 85.60 Verzugszins bis 22. Juni 2015 und die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu gewähren (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 = Urk. 15).

b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1):

"Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die Staatsund Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung zu erteilen."

c) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Innert Frist (und bis heu-

te) ist keine Beschwerdeantwort eingegangen.

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei; die Stundung setze insbesondere die Verfügungsmacht des Gläubigers über die Forderung voraus. Die Gesuchstellerin habe ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 eingereicht, worin der Gesuchsgegnerin mitgeteilt werde, dass sie die "Stundung der Steuerjahre 2013 ordentliche Steuern und Ordnungsbusse" mit separatem Schreiben erhalten werde. Dieses separate Schreiben sei zwar nicht eingereicht worden, jedoch gehe aus dem erwähnten Schreiben der Wille der zuständigen Behörde hervor, dass auch die Steuerforderung für das Jahr 2013 gestundet werde, was nach Treu und Glauben

zu schützen sei. Diese Stundung habe zur Folge, dass die entsprechende Steuerforderung während der Stundung nicht fällig gewesen sei. Ein (ausdrücklicher) Widerruf der Stundung sei durch die Gesuchsteller nicht behauptet oder gar belegt worden. Zwar sei der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass "die Einschätzungen laut Entscheiden vom 19. Februar 2015 weiterhin bestehen" bleiben würden; falls darin ein Widerruf der Stundung erblickt werden sollte, wäre dieser frühestens nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchsgegnerin (26. Juni 2015) erfolgt. Für die vorliegend betriebene Forderung könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese bei Zustellung des Zahlungsbefehls hätte fällig sein müssen (Urk. 15 S. 3 f.).

b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 entgegen der Vorinstanz nicht um eine Stundung der Staatsund Gemeindesteuern 2013 handle, sondern um eine solche der Bundessteuern 2013; für die Staatsund Gemeindesteuern liege keine Stundungsvereinbarung vor (Urk. 14 S. 1).

c) Das Schreiben vom 13. März 2015 wurde verfasst und unterzeichnet vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (vgl. Urk. 9/5). Auch wenn darin von "ordentliche Steuern" (Mehrzahl) die Rede ist, kann es einzig die Bundessteuern betreffen, weil jene Behörde für die Staatsund Gemeindesteuern nicht zuständig ist. Mit diesem Schreiben ist daher eine Stundung der betriebenen Staatsund Gemeindesteuern 2013 nicht belegt. Eine andere Urkunde, welche eine Stundung (oder Tilgung) belegen würde, liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.

d) Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Rechtsöffnung (Rechtsöffnungstitel, betragsmässige Ausgewiesenheit von Forderung und Zinsen etc.) nicht geprüft hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'779.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorzubehalten.

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'779.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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