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RT150165 • OG ZH RT150165 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Provisional Enforcement of Sponsorship Agreement

Geschäftsnummer RT150165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted provisional enforcement (Rechtsöffnung) for CHF 108,000 based on a signed sponsorship agreement, while also declining to rule on a concurrent claim for debt cancellation because the proper venue for that claim was the court of first instance. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specify concrete requests outlining the extent to which the lower court's decision was being contested, and further, even if the appeal had been processed, it would have been dismissed as the appellant merely restated their legal position regarding a contested payment without specifically challenging the lower court's reasoning that the payment should be applied to an older debt rather than the debt for the current year.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Provisional Enforcement of Sponsorship Agreement: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specify concrete requests outlining the extent to which the lower court's decision was being contested, and further, even if the appeal had been processed, it would have been dismissed as the appellant merely restated their legal position regarding a contested payment without specifically challenging the lower court's reasoning that the payment should be applied to an older debt rather than the debt for the current year.

Schlagwörter

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Anfechtung der Löschung Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Abschlagszahlung Sponsorvertrag Antisubventionsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The Court ordered the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin) to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The Court denied the award of party compensation due to the applicant's lack of relevant expenses.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the second-instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150165-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. Oktober 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. August 2015 (EB151040-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 31. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2015) – gestützt auf einen Sponsoringvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 108'000.-- nebst 5 % Zins seit

15. August 2014; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 23. September 2015 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. September 2015 ist überschrieben mit "Beschwerde / Aberkennung der Forderung" und beginnt mit den Worten "Hiermit erheben wir Beschwerde auf Aberkennung der Forderung und Klärung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren." (Urk. 11). Da die Eingabe als Beschwerde bezeichnet ist und an die Beschwerdeinstanz gerichtet wurde, war sie als Beschwerde entgegenzunehmen. Für die Behandlung der mit der gleichen Eingabe verbundenen Aberkennungsklage ist das Obergericht als Beschwerdeinstanz jedoch sachlich nicht zuständig. Die Aberkennungsklage ist beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Dies hat schon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 12 S. 5 Entscheid-Ziffer 5).

Von der Beschwerdeinstanz ist dagegen auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin ist auf Art. 63 ZPO hinzuweisen.

3. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Auch dies hat schon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 12 S. 5 Entscheid-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-

scheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält jedoch keine solchen Anträge. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob die Rechtsöffnung als Ganzes aufgehoben werden sollte oder nur im Umfang von Fr. 25'000.--; es ist nicht einmal völlig ausgeschlossen, dass mit der Eingabe vom 23. September 2015 – entgegen deren Bezeichnung – inhaltlich gar keine Beschwerde, sondern lediglich die Aberkennungsklage eingereicht werden sollte (vgl. Urk. 11). Eine genauere Klärung kann unterbleiben, da im Ergebnis so oder so die erteilte provisorische Rechtsöffnung bestehen bleiben würde. Auf die Beschwerde kann daher mangels genügender Anträge nicht eingetreten werden.

4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz hatte zusammengefasst erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Sponsoringvertrag 2014 und 2015 vom 12. Mai 2014, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstellerin jährlich einen Betrag von Fr. 108'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu schulden; dieser Vertrag stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar und die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für den Betrag für das Jahr 2015. Die Gesuchsgegnerin habe Tilgung durch eine Zahlung von Fr. 25'000.-- vom 31. Juli 2015 geltend gemacht. Sie habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlung für das Jahr 2015 erbracht worden sei; ein Verwendungszweck sei nicht angegeben worden, weshalb jene Zahlung auf die früher betriebene, ausstehende Forderung des Jahres 2014 anzurechnen sei (Urk. 12 S. 3 f.).

c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Zahlung der Rate von Fr. 25'000.-- sei fristgerecht im Monat Juli 2015 erfolgt und daher vom Betrag im Jahr 2015 abzuziehen (Urk. 11). Damit legt die Gesuchsgegnerin jedoch lediglich noch einmal ihre Rechtsauffassung dar; dieses Vorbringen bildet jedoch keine konkrete Beanstandung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Diese

werden auch im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht konkret beanstandet. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

5. a) Da keine konkreten Anträge vorliegen, ist nicht völlig klar, was im Beschwerdeverfahren als umstritten zu gelten hat; mangels Einschränkung ist aber von einem Streitwert von Fr. 108'000.-- auszugehen. Dabei ist für die Entscheidgebühr das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage infolge des minimalen Aufwands nicht zu berücksichtigen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/ 2011 Nr. 28) auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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