Business Agent's Standing to Enforce Court Costs Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a licensed business agent, sought enforcement for the award of court costs due to a prior judgment favoring his client, but the lower court dismissed the application for enforcement due to a lack of active standing, arguing that the title clearly named the client as the beneficiary and that the relevant statute, which grants the agent a right to the award subject to accounting with the client, did not establish a legal cession or that the accounting prerequisite had been met. The appellate court sided with the appellant, determining that the statute did indeed provide for a legal cession (distraction des dépens) allowing the agent to claim the cost award in their own name, and further held that the requirement to account with the client pertains only to the internal relationship and is not a prerequisite for the direct claim against the opposing party, leading to the annulment of the lower court's decision and the case's remand for further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 LPAg, Art. 46 LPAv, Art. 8 Abs. 1 LPAg, Art. 104 Abs. 4 ZPO, Art. 90 BGG, § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Business Agent's Standing to Enforce Court Costs Award: The appellate court sided with the appellant, determining that the statute did indeed provide for a legal cession (distraction des dépens) allowing the agent to claim the cost award in their own name, and further held that the requirement to account with the client pertains only to the internal relationship and is not a prerequisite for the direct claim against the opposing party, leading to the annulment of the lower court's decision and the case's remand for further proceedings.
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KI-generiertThe court confirms that this article provides for a legal assignment (Legalzession) entitling the appellant to claim the attorney's fees.
This procedural rule was cited as the basis for the court to set the costs of the appeal procedure and reserve the decision on distribution and party compensation to the lower court.
This provision was used to determine the amount of the court fees for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150164-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi
Beschluss vom 11. November 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2015 (EB151282-L)
Erwägungen:
A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 1. Mai 2014 hat das "Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois" C._____ im Verfahren gegen die Gesuchsund Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zugesprochen (Urk. 3/2 S. 16). Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer, welcher C._____ im obgenannten Verfahren als Geschäftsagent vertreten hat, verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf dieses Urteil Rechtsöffnung für den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2014 (Urk. 1).
2. Mit Urteil vom 4. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenseite ab (Urk. 7). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde in französischer Sprache (Urk. 6). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift ins Recht (Urk. 9) und leistete den einverlangten Kostenvorschuss (Urk. 12).
3. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
B. Aktivlegitimation
1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, der eingereichte Rechtsöffnungstitel weise als Forderungsberechtigten eindeutig C._____ und nicht den Gesuchsteller aus. Die von Letzterem zur Begründung seiner Aktivlegitimation herangezogene Bestimmung von Art. 10 des waadtländischen Gesetzes über den Beruf des Geschäftsagenten (Loi sur la profession d'agent d'affaires breveté [LPAg]), wonach ein Geschäftsagent unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit seinem Kunden einen persönlichen exklusiven Anspruch auf das Honorar und die zugesprochene Parteientschädigung habe, statuiere keine Legalzession. Selbst wenn Art. 10 LPAg als Legalzession aufgefasst würde, stehe diese unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten. Der Gesuch-
steller habe weder behauptet noch belegt, dass dieser Vorbehalt erfüllt worden sei. Ausserdem mache ein Abrechnungsvorbehalt nur Sinn, wenn die Legalzession als Abtretung zahlungshalber zu verstehen sei. Daraus folge, dass dem Geschäftsagenten nur ein Anspruch zustehe, soweit er von seinem Klienten nicht bereits befriedigt worden sei. Auch zu dieser Bedingung habe der Gesuchsteller weder Behauptungen aufgestellt noch Urkunden eingereicht. Die Aktivlegitimation des Gesuchstellers sei daher nicht ausgewiesen und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 7 S. 2 f.).
2. Der Gesuchsteller macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst geltend, Art. 10 LPAg statuiere entgegen der vorinstanzlichen Ansicht eine Legalzession. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Waadt sehe Art. 46 des waadtländischen Anwaltsgesetzes (Loi sur la profession d'avocat [LPAv]) - welcher inhaltlich mit Art. 10 LPAg übereinstimme - einen Forderungsübergang der Rechte des Mandanten an den Anwalt hinsichtlich der Kosten gegenüber der gegnerischen Partei kraft Gesetz vor. Ferner ermögliche es das Institut der "Aussonderung der Kosten" ("distraction des dépens") gemäss der Rechtsprechung des Kantons Waadt dem Anwalt bzw. dem Rechtsagenten, die gegnerische Partei des Mandanten im eigenen Namen und im eigenen Auftrag direkt vor Gericht zu belangen. Dies sei vom Bundesgericht zumindest nicht als willkürlich eingestuft worden (Urk. 9 S. 2-5). Was den Vorbehalt der Abrechnungspflicht angehe, überschreite der Vorderrichter seine Kompetenz als Rechtsöffnungsrichter, wenn er den in Art. 10 LPAg statuierten Vorbehalt als Bedingung auslege, deren Eintritt durch den Gläubiger nachzuweisen sei. Der Rechtsöffnungsrichter habe einzig die Identität von Gläubiger und Betreibendem festzustellen, nicht aber Fragen materiellen Rechts anzuschneiden oder über das Bestehen der Forderung oder die Stichhaltigkeit des Entscheides zu urteilen. Zusammengefasst bedeute dies, dass ein Forderungsübergang zu seinen Gunsten in Art. 10 LPAg vorgesehen und dieses Recht keiner gesetzlichen Bedingung unterworfen gewesen sei (Urk. 9 S. 6- 8).
3. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass Art. 10 LPAg hinsichtlich der zugesprochenen Parteientschädigung eine Legalzession an den Geschäftsagenten
vorsieht (vgl. BGer 5D_195/2013 vom 22. Januar 2014, E. 3.3, zum gleichlautenden Art. 46 LPAv). Aus der Rechtsprechung der Cour des poursuites et faillites des Kantons Waadt ist zudem ersichtlich, dass Art. 46 LPAv dem Rechtsanwalt erlaubt, im Sinne einer "Aussonderung der Kosten" ("distraction des dépens") die seinem Klienten mit Urteil zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung direkt bei der Gegenpartei einzufordern (CPF KC12.001562-120652/312 vom 11. September 2012, E. II.b; CPF KC13.047494- 140354/197 vom 28. Mai 2014, E. II.a). Dass diese "Aussonderung der Kosten" unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnungspflicht mit dem Klienten steht, geht aus den erwähnten Urteilen nicht hervor. Es scheint der waadtländischen Rechtsprechung zu entsprechen, dass die in Art. 46 LPAv statuierte Legalzession unabhängig einer vorgängigen Abrechnung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten angenommen wird. Der Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten betrifft in diesem Sinne lediglich das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, gilt aber nicht als Voraussetzung für die in Art. 46 LPAv statuierte Legalzession. Da Art. 10 LPAg inhaltlich mit Art. 46 LPAv übereinstimmt, ist diese Rechtsprechung auch für Geschäftsagenten zu beachten. Hinzu kommt, dass der Geschäftsagent gemäss Art. 8 Abs. 1 LPAg seinem Klienten seine Rechnung über sein Honorar und seine Auslagen übermittelt, „ainsi que la liste de ses encaissements.“ Der Geschäftsagent muss also erst bei seiner Rechnungsstellung mit seinem Klienten über einkassierte Gelder abrechnen. Daher kann ausgeschlossen werden, dass das direkte Forderungsrecht des Geschäftsagenten gegen die Gegenpartei unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnung mit dem Klienten steht. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass er aufgrund der Legalzession von Art. 10 LPAg zur Einforderung der Parteientschädigung in eigenem Namen berechtigt und seine Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ausgewiesen ist. Eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zufolge fehlender Aktivlegitimation durfte vor diesem Hintergrund nicht erfolgen.
4. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Kostenund Entschädigungsfolgen
Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen.
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 4. September 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'587.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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