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RT150162 • OG ZH RT150162 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Debt Collection Authorization Titles

Geschäftsnummer RT150162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a lower court's denial of a request for definitive legal authorization for a debt collection matter was not granted review because the appeal lacked the requisite argumentation to address the lower court's reasoning regarding the inadequacy of the cited prior judgments as proper titles for such authorization. The court reasoned that an appeal must specifically articulate how the appealed decision suffers from incorrect application of law or manifestly incorrect factual findings, and since the appellant failed to engage with the lower court's basis for rejecting the authorization titles, the appellate body could not proceed with the appeal, leading to its dismissal, the denial of related requests for legal aid and oral hearing, and the imposition of procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Debt Collection Authorization Titles: The court reasoned that an appeal must specifically articulate how the appealed decision suffers from incorrect application of law or manifestly incorrect factual findings, and since the appellant failed to engage with the lower court's basis for rejecting the authorization titles, the appellate body could not proceed with the appeal, leading to its dismissal, the denial of related requests for legal aid and oral hearing, and the imposition of procedural costs on the appellant.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Inkasso unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahrensüberprüfung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited to deny the applicant's request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant who did not succeed.

Art. 90 BGG

Cited to specify that the decision is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 14. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2015 (EB150226-E)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 21. August 2015 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Rechtsbegehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom

12. August 2015) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'400.–, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 3. September 2015 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 200.– (Urk. 9).

Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 18. September 2015 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde (Urk. 8).

b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 8) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, weder das Urteil vom

4. September 2015 (recte: 2014) des Bezirksgerichtes Hinwil noch der Beschluss der urteilenden Kammer vom 18. Mai 2015 seien als Rechtsöffnungstitel geeignet (Urk. 9 S. 3), nicht zutreffend sei. Sie schreibt zwar, dass das Rechtsbegehren des Urteils vom 4. September 2014 (FP130019-E/U02 Seite 2; EB150226-E/U01 Seite 3) die Beanstandung, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, widerlegen würde. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Urteil vom 4. September 2014 nicht definitiv sein könne, da das Verfahren aufgrund der Berufung des Gesuchsgegners am Obergericht noch hängig sei (Urk. 8 S. 4 f.). Was sie damit vorbringen möchte, bleibt unklar. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stellt dies auf alle Fälle nicht dar.

Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

3. a) Auf das Begehren der Gesuchstellerin, es sei der Berufung im Verfahren LC150005-O die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 8 S. 1), ist nicht einzutreten. In Beschwerdeverfahren kann über die aufschiebende Wirkung jeweils nur in Bezug auf den angefochtenen Entscheid entschieden werden, hier also einzig betreffend das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2015. Über die aufschiebende Wirkung in einem anderen Rechtsmittelverfahren darf vorliegend kein Entscheid gefällt werden. Zudem ist das Verfahren LC150005-O vor Obergericht des Kantons Zürich bereits mit Urteil vom 30. September 2015 beendet worden.

b) Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit grundsätzlich um einen Aktenprozess. Eine mündliche Verhandlung bildet die Ausnahme. Insbesondere ist eine mündliche Verhandlung abzulehnen, um dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zu geben, die Begründung seiner Beschwerde im Rahmen eines mündlichen Parteivortrags nachträglich zu präzisieren oder zu verbessern. Die geltend gemachten Beschwerdegründe sind in der Beschwerde präzis und abschliessend zu rügen (Sterchi, a.a.O., Art. 327 N 4). Wie ausgeführt, ist bereits die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. September 2015 als Beschwerde ungenügend, weshalb ihr prozessualer Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Urk. 8

S. 1 f.) abzuweisen ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8 S. 1 f.) nicht gewährt werden kann.

5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Berufung im Verfahren LC150005-O die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

7. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels der Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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