Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT150159 • OG ZH RT150159 KI-generiert

Defendant's Appeal Withdrawn; Costs Awarded

Geschäftsnummer RT150159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant withdrew their appeal regarding a legal injunction, leading to the termination of the proceedings. The court ruled that the costs of the appeal proceedings would be borne by the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff due to a lack of significant expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 328 ff. ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Defendant's Appeal Withdrawn; Costs Awarded: The court ruled that the costs of the appeal proceedings would be borne by the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff due to a lack of significant expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensabschreibung Kostenvorschuss Leitverfahren Parteientschädigung Rückzug der Zivilklage Kürzung des Anwaltshonorars Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 328 ff. ZPO

Indicates that appeals against party declarations like withdrawal are to be made via revision to the Obergericht, not a federal appeal.

Art. 72 ff. BGG

Governs the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Governs the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for appeals to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Defines what constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150159-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach

Beschluss vom 4. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch kjz Horgen, Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 2. September 2015 (EB150204-F)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am

3. Dezember 2015, zog der Beklagte die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22, 23/3-7 und 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen das Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 4) an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'568.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 4. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc