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RT150158 • OG ZH RT150158 KI-generiert

Debtor's Appeal of Debt Enforcement Dismissed Due to Exhausted Prior Appeals

Geschäftsnummer RT150158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a debtor appealing a court order for definitive debt enforcement based on a previous judgment regarding criminal court costs. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the debtor's arguments against the debt's validity were arguments against the underlying judgment itself, which should have been raised through the proper appeals process for that judgment. Since those appeals were already exhausted and rejected, the current appeal court in the debt enforcement proceedings could not revisit the merits of the original debt. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Debtor's Appeal of Debt Enforcement Dismissed Due to Exhausted Prior Appeals: The appellate court upheld the lower court's decision, finding that the debtor's arguments against the debt's validity were arguments against the underlying judgment itself, which should have been raised through the proper appeals process for that judgment. Since those appeals were already exhausted and rejected, the current appeal court in the debt enforcement proceedings could not revisit the merits of the original debt. Therefore, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung ordentliches Konkursverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollstreckungsverfahren Einziehung von Forderungen Widerruf des Konkurses Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Used to explain the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts) and the consequences of insufficient grounds.

Art. 132 ZPO

Cited to explain that insufficient grounds for appeal cannot be remedied by setting a deadline for supplementary justification.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Applied to exclude new documents, statements, and evidence submitted in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for waiving the request for a response to the appeal due to the obvious lack of merit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the party who lost the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to deny party compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150158-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 2. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2015 (EB151091-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 1. September 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2015) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014, mit welcher die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Bezahlung der Kosten des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 3. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 1'137.– verpflichtet worden war, für diese ausstehenden Kosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'137.– nebst 5 % Zins seit 14. April 2015. Im Mehrbetrag (Fr. 10.– für Mahngebühren) wurde das Begehren abgewiesen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 S. 3 f.)

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 13. September 2015 (Datum Poststempel 14. September 2015, eingegangen am 15. September 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes Zürich 4 vom 10. März 2015, Urk. 12/1; Schreiben der Gesuchsgegnerin an das Stadtrichteramt Zürich vom 2. März 2015, Urk. 12/2/4; Schreiben der Gesuchsgegnerin an das Stadtrichteramt Zürich vom 17. April 2015, Urk. 12/2/6) somit nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sich der in der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

18. September 2014 festgestellte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht so zugetragen habe, nicht zu hören sei. So beanstande die Gesuchsgegnerin damit die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Überprüfung dem Rechtsöffnungsgericht nicht zustehe. Die inhaltliche Richtigkeit sei mit dem gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014 zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu rügen gewesen. Davon habe die Gesuchsgegnerin auch Gebrauch gemacht: Das Obergericht des Kantons Zürich habe die dagegen gerichtete Beschwerde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 abgewiesen; das Bundesgericht sei auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom

6. Februar 2015 nicht eingetreten (Urk. 10 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 4/1/6 und Urk. 4/1/8).

3.2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass das Stadtrichteramt ihre Version des Vorfalles gar nicht wirklich zur Kenntnis genommen habe. Aber ohne Kenntnisnahme ihrer Version könne ihrer Ansicht nach kein Urteil gefällt werden. Entsprechend schlage sie vor, dass das Stadtrichteramt ihre Version des Vorfalles noch nachträglich einreichen müsse, da sie selber auch nicht im Besitz derselben sei. Sie akzeptiere das Urteil in keiner Weise (Urk. 9

S. 1 f.).

3.2.2 Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, gelten sie als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO – wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erw. 2) – nicht zulässig und damit unbeachtlich sind. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wie bereits von dieser ausgeführt, wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und

ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie die Forderung nicht anerkenne, da sich der Vorfall nicht so zugetragen habe wie im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014 festgehalten, zu Recht nicht berücksichtigt und darauf verwiesen, dass diese Einwendungen mit der gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014 erhobenen Beschwerde vorgebracht werden konnten. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'137.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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