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RT150154 • OG ZH RT150154 KI-generiert

Child Support Enforcement Appeal Dismissed for Late Evidence

Geschäftsnummer RT150154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a party's appeal to fully grant debt enforcement for outstanding child support payments. The appellate court ruled that the evidence submitted with the appeal, which aimed to prove that the child was primarily cared for by the mother in the disputed period, was introduced too late and therefore could not be considered. Consequently, the lower court's decision to grant enforcement only for a portion of the claimed amount was upheld, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Child Support Enforcement Appeal Dismissed for Late Evidence: The appellate court ruled that the evidence submitted with the appeal, which aimed to prove that the child was primarily cared for by the mother in the disputed period, was introduced too late and therefore could not be considered. Consequently, the lower court's decision to grant enforcement only for a portion of the claimed amount was upheld, and the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten nachträglicher Rechtsvorschlag bestrittene Forderung verspätete Beweismittel Kostenvorschuss Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude evidence submitted for the first time in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 3. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge X._____ gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EB150077-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte das C._____, ... [Ort], für den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) für Fr. 13'084.– zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten ein (Urk. 1, Urk. 4/1).

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19):

" 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'356.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten und die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 dieses Urteils.

Im Mehrbetrag (Fr. 11'728.–) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 450.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 50.– dem Beklagten auferlegt.

Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm jedoch im Umfang von Fr. 50.– vom Beklagten zu ersetzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 18).

b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3).

b) Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger aufgestellten Behauptungen (Urk. 18) und eingereichten Beilagen (Urk. 21/1-6) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

Da der Kläger im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der verspätet eingereichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 21/1-6 darlegen wollte, dass er im Jahre 2014 hauptsächlich von seiner Mutter betreut worden sei und deshalb betreffend die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen auch für den Zeitraum

1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'728.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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