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RT150152 • OG ZH RT150152 KI-generiert

Appellant's Lack of Legitimate Interest in Name Correction in Debt Enforcement Judgment

Geschäftsnummer RT150152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought correction of his name and place of origin in the title of a judgment that had granted definitive relief from opposition in debt enforcement proceedings after he withdrew his objection. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked a legitimate interest in seeking the correction because his identity was not in doubt, as evidenced by existing official documents and his failure to contest the initially designated party name in prior proceedings, concluding that a mandatory correction was unnecessary since he could be clearly identified.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Appellant's Lack of Legitimate Interest in Name Correction in Debt Enforcement Judgment: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked a legitimate interest in seeking the correction because his identity was not in doubt, as evidenced by existing official documents and his failure to contest the initially designated party name in prior proceedings, concluding that a mandatory correction was unnecessary since he could be clearly identified.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Identitätsausweise Namensänderung Widerspruchsverfahren Revision eines Entscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited in the final section detailing the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court, although the main decision was not based on it.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150152-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. August 2015 (EB150312-I)

Erwägungen:

1. Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2015 seinen erhobenen Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte (Prot. Vi S. 5, Urk. 8), erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. August 2015 der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'419.65 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Das Rubrum lautet auf A._____- C._____ mit Heimatort D._____ FR (Urk. 15).

Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, sein Name und seine Heimatorte seien richtigzustellen. Das Urteil sei auf seinen Namen A._____ auszustellen und als weiterer Heimatort E._____ FR ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 14).

2. a) Wie die Zulässigkeit einer Klage setzt auch diejenige eines Rechtsmittels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses voraus. Ein solches fehlt einer Partei, die durch eine Entscheidung nicht benachteiligt ist. Vorliegend bestehen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der Identität des Gesuchsgegners, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des erstinstanzlichen Rubrums hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) Ergänzend auszuführen bleibt, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2015 der Gesuchsgegner im Rubrum als A._____-C._____ mit Heimatort D._____ FR aufgeführt wurde (Urk. 3 S. 1). Obwohl ihm diese Verfügung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 4 S. 2) und er damit Kenntnis des Rubrums hatte, beantragte er bei der Vorinstanz keine Berichtigung des Rubrums, auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2015 (vgl. Prot. Vi S. 5).

3. Die Parteibezeichnung soll die zweifelsfreie Identifikation der Prozessparteien sicherstellen (BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135 E. 2.2; siehe auch BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16). Sowohl der Verlustschein vom

6. Juni 2001 (Urk. 2/2) als auch der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015 (Urk. 2/1) lauten auf "A._____-C._____". Der Verlustschein führt sodann das Geburtsdatum tt. September 1935, den Heimatort D._____ FR und die Wohnadresse …strasse … in B._____ auf (Urk. 2/2), was identisch mit dem vorinstanzlichen Rubrum ist. Auch bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass sich der Verlustschein auf ihn beziehe (vgl. Urk. 14). Sodann ist er nach wie vor an der …strasse … in B._____ wohnhaft (vgl. Urk. 14). Vorliegend kann somit jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Da der Gesuchsgegner präzis identifiziert werden kann, erscheint eine Korrektur nicht zwingend. Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer aber mit seinen richtigen Personalien aufzuführen.

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'419.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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