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RT150149 • OG ZH RT150149 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Debt Collection Authorization Case

Geschäftsnummer RT150149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a defendant's appeal against a lower court's decision that granted provisional debt collection authorization based on a written loan agreement, as the appeal was filed one day late, the ten-day appeal period having expired due to the document being posted on the last day instead of submitted within the statutory timeframe. Furthermore, the court noted that the lower court correctly asserted jurisdiction because the venue at the location of debt enforcement is mandatory for provisional debt collection authorization proceedings, overriding any jurisdiction clause in the underlying contract.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 46 Abs. 1 SchKG; Late Appeal Dismissed in Debt Collection Authorization Case: Furthermore, the court noted that the lower court correctly asserted jurisdiction because the venue at the location of debt enforcement is mandatory for provisional debt collection authorization proceedings, overriding any jurisdiction clause in the underlying contract.

Schlagwörter

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Betreibungsort Vollstreckungsentscheid Darlehensvertrag Konsumkreditwiderruf Vereinbarung über die Zuständigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the costs of the appeal procedure to be imposed on the Defendant based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation to the Plaintiff based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150149-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 25. August 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Juli 2015 (EB150153-F)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 22

S. 5 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 18. August 2015 (Datum Poststempel: 19. August 2015, eingegangen am 20. August 2015) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 21 S. 3):

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

23. Juli 2015 aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben.

3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juli 2015 wurde dem Beklagten am

8. August 2015 zugestellt (Urk. 18/2). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 18. August 2015 (Art. 142 ZPO; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indem der Beklagte seine Eingabe erst am

19. August 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän-

digkeit der Vorinstanz für das Rechtsöffnungsverfahren nicht umzustossen vermochte: Der Gerichtsstand am Betreibungsort ist für das Rechtsöffnungsverfahren zwingender Natur (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Damit ist weder eine Einlassung an einem nicht zuständigen Gericht möglich noch derogiert eine Gerichtsstandsvereinbarung auf ein anderes Gericht im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 19). Entsprechend war die Vorinstanz durchaus zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist dahingehend zu ergänzen, als dass dem Beklagten – abgesehen von der Beschwerde an die angerufene Kammer – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offensteht. Der diesbezügliche Gerichtsstand am Betreibungsort ist nicht zwingender Natur (BSK SchKG I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 83 N 34 f.)

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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