Provisional Attachment Appeal Dismissed for Procedural Default and Limited Scope of Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a first instance court's decision granting definitive provisional attachment (Rechtsöffnung) for unpaid fees based on a prior administrative order, arguing he was never heard regarding the underlying penalty. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to use the opportunity granted by the lower court to respond to the provisional attachment request, rendering his new substantive objections inadmissible as novelties in the appeal stage, and further, because the review in provisional attachment proceedings is limited to the existence of the title and valid objections regarding payment or prescription, not the merits of the underlying claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Provisional Attachment Appeal Dismissed for Procedural Default and Limited Scope of Review: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to use the opportunity granted by the lower court to respond to the provisional attachment request, rendering his new substantive objections inadmissible as novelties in the appeal stage, and further, because the review in provisional attachment proceedings is limited to the existence of the title and valid objections regarding payment or prescription, not the merits of the underlying claim.
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KI-generiertApplied because the appeal was considered manifestly unfounded, allowing for dispensing with obtaining a response from the opposing party.
Cited to order the respondent to bear the costs of the second instance procedure.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the requesting party due to minimal activity in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150139-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 4. September 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juni 2015 (EB150199-G)
Erwägungen:
1.1 Am 26. Mai 2015 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom
13. Februar 2015) für Fr. 300.– nebst 5 % Zins seit 15. September 2014 (Urk. 1
S. 2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an; gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme an (Urk. 4 S. 3). Der Gesuchsgegner nahm die Verfügung am 1. Juni 2015 entgegen (Urk. 5/2). In der Folge ging der Kostenvorschuss seitens der Gesuchstellerin am 2. Juni 2015 ein (Urk. 6). Nachdem sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 24. Juni 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2015) gestützt auf die Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 7. August 2014 für ausstehende Gebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrumfang wies sie das Zinsbegehren ab (Urk. 7 S. 2). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 10 S. 5 =
13 S. 5).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Juli 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12).
2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.
2.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er mit der Busse nicht einverstanden sei. Er akzeptiere diese nicht, da er in dieser Sache nie angehört worden sei. Eine Anhörung wäre seiner Ansicht nach jedoch angezeigt gewesen; alles andere wäre eine Diskriminierung. Nach einer schweren Prostataoperation habe er zu solchen Mitteln greifen müssen, wobei es sich bei diesen um Generika handle, wie dies heute bei vielen Medikamenten der Fall sei (Urk. 12).
2.3 Der Gesuchsgegner hat die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2015, mit welcher ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt worden war, persönlich entgegen genommen (Urk. 5/2). Er rügt denn auch zu Recht nicht, dass sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz verletzt worden wäre. Nachdem der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hatte, war er säumig. Damit stellen die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners zur Sache Noven dar, welche – wie vorangehend in Erwägung 2.1 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wäre.
2.4 Selbst wenn aber die nun vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen wären, wäre die Beschwerde abzuweisen: Die Einwendung, wonach er vor Erlass der Busse von der Gesuchstellerin hätte angehört werden müssen, hätte der Gesuchsgegner mittels Beschwerde gegen die Bussenverfügung der Gesuchstellerin vom 7. August 2014 gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen müssen (Urk. 3/4 S. 3). Damit aber wäre dieser Einwand im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen. So verfügt der Rechtsöffnungsrichter über keinen materiellrechtlichen Spielraum, d.h. dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht
(mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger
Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit wäre die Beschwerde auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Einwendungen abzuweisen gewesen.
2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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