Appeal Dismissed for Failure to Challenge Finality of Underlying Criminal Decision in Debt Collection Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for debt collection based on a prior criminal court ruling. The appellate court reasoned that the appellant failed to sufficiently challenge the lower court's finding that the underlying criminal decision was final and enforceable, as required for appeal under procedural rules; specifically, the appellant improperly argued the merits of the preceding criminal case rather than raising permissible defenses in a definitive legal authorization proceeding, such as prescription or subsequent payment, leading to the appeal's inadmissibility due to insufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Finality of Underlying Criminal Decision in Debt Collection Authorization: The appellate court reasoned that the appellant failed to sufficiently challenge the lower court's finding that the underlying criminal decision was final and enforceable, as required for appeal under procedural rules; specifically, the appellant improperly argued the merits of the preceding criminal case rather than raising permissible defenses in a definitive legal authorization proceeding, such as prescription or subsequent payment, leading to the appeal's inadmissibility due to insufficient grounds.
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KI-generiertCited in the reasoning section for imposing costs on the party that filed the appeal, as non-entry into the merits implies this party is the losing party.
Cited in the reasoning section as the basis for applying the fee ordinance (GebV SchKG) for setting the fee based on the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.
Cited in the reasoning section as the specific basis for setting the procedural fee (Spruchgebühr) at Fr. 150.–.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150137-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 6. Oktober 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juli 2015 (EB150205-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 2. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. April 2015) gestützt auf einen rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 11).
Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 10).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 10) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 11
S. 4 E. 3.2-3.4), nicht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde hauptsächlich aus, dass das Strafverfahren nicht korrekt geführt worden sei (Urk. 10). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwendungen vorgebracht.
Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 nicht nochmals selber überprüfen.
Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, 12/1-2 und 15 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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