Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's denial of provisional legal seizure in debt enforcement proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the appellant introduced new arguments and evidence that were not presented in the initial proceedings, and therefore were inadmissible under procedural rules. Since the appeal was based solely on these inadmissible new elements and failed to address the lower court's reasoning, it was found to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence: The appellate court dismissed the appeal because the appellant introduced new arguments and evidence that were not presented in the initial proceedings, and therefore were inadmissible under procedural rules. Since the appeal was based solely on these inadmissible new elements and failed to address the lower court's reasoning, it was found to be without merit.
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KI-generiertAllows appeals based on incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Prohibits new applications, new factual assertions, and new evidence in appeal proceedings.
Allows the court to refrain from requesting a response from the opposing party and a statement from the lower court.
Allows the court to refrain from requesting a response from the opposing party and a statement from the lower court.
Stipulates that the costs of the appeal proceeding shall be borne by the applicant.
Governs the application of the fee regulation for the calculation of court fees.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceeding.
Defines what constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 6. Oktober 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2015 (EB150695-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 31. März 2015) für Fr. 11'062.85 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 13).
Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 12).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
b) Die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin aufgestellten Behauptungen (Urk. 12) und eingereichten Beilagen (Urk. 15/2-3) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Da die Gesuchstellerin die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens einzig aufgrund der Urk. 15/2-3 beantragt und sich ansonsten in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 14 und 15/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'062.85 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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