Debtor's Appeal on Debt Enforcement Denied Over Improper Service and Amount Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a lower court's decision granting definitive legal relief for a debt, rejecting the debtor's appeal. The debtor argued the amount granted was incorrect and that a prior ruling established improper service of related notices, violating the principle of *ne bis in idem*. The appellate court found the difference in the granted amount was due to allowable deductions for collection costs, not an error. Furthermore, the court ruled that the debtor's claims about improper service constituted new allegations not raised in the initial proceedings, which are inadmissible in an appeal. The court also clarified that legal relief decisions are specific to individual debt enforcement proceedings and do not prevent future enforcement actions for the same debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 3 GebV, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebVO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal on Debt Enforcement Denied Over Improper Service and Amount Claims: The debtor argued the amount granted was incorrect and that a prior ruling established improper service of related notices, violating the principle of *ne bis in idem*. The appellate court found the difference in the granted amount was due to allowable deductions for collection costs, not an error. Furthermore, the court ruled that the debtor's claims about improper service constituted new allegations not raised in the initial proceedings, which are inadmissible in an appeal. The court also clarified that legal relief decisions are specific to individual debt enforcement proceedings and do not prevent future enforcement actions for the same debt.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the opposing party.
This provision is referenced in the reasoning regarding the inadmissibility of new claims in appeal proceedings, which underpins the court's decision to dismiss the appeal.
This provision is cited in the reasoning to explain why a response from the opposing party was not requested, which is part of the procedural handling leading to the final decision.
This provision is cited in the dispositive to determine the amount of the appeal fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150126-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 24. August 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2015 (EB150266-K)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. Juni 2015 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80 sowie Kosten und Entschädigung des genannten Urteils. Im Mehrbetrag (Inkasso-Kosten des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen/Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 9 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. Juli 2015 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2):
"Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
3. Mit Verfügung vom 4. August 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 13); dieser Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 14).
4. Der Gesuchsgegner bringt vor, das angefochtene Urteil erteile definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80, während der Antrag des Gesuchstellers auf Fr. 1'492.65 gegangen sei. Zwischen eingeklagtem und gutgeheissenem Betrag bestehe eine Differenz. Wie sich diese ergebe, gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Das Verfahren sei daher zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 8 S. 2).
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller weniger zugesprochen hat, als dieser verlangt hat (vgl. Urk. 9 S. 2, Rechtsbegehren, und Urk. 9
S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1). Diesbezüglich ist indes der Gesuchsgegner nicht beschwert.
Hinzu kommt, dass die Argumentation des Gesuchsgegners nicht zutrifft: Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass für die Inkasso- Kosten von Fr. 19.85 keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil diese Gebühr gemäss Art. 19 Abs. 3 GebV SchKG zu Lasten des Gläubigers gehe (Urk. 9
S. 4). Damit erklärt sich aber auch die Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag (nämlich Fr. 1'492.65 ./. Fr. 19.85 = Fr. 1'472.80).
5. a) Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, habe mit Urteil vom 13. August 2012 rechtskräftig festgestellt, dass der Gesuchsteller zur Einrede des Gesuchsgegners, er habe die Entscheide vom 9. September 2010, 7. Oktober 2010, 7. Oktober 2010 und 19. Oktober 2010 nicht erhalten und demnach seien ihm diese Entscheide nicht korrekt eröffnet worden, nicht Stellung genommen habe. Ersterer habe weder die Zustellung beweisen noch glaubhaft darlegen können, dass der Gesuchsgegner mit den Zustellungen der Entscheide habe rechnen müssen. Es habe in jenem Verfahren daher an vollstreckbaren Rechtsöffnungstiteln gefehlt (Urk. 8 S. 3). Im vorliegenden Verfahren betreffe die Einrede der nicht rechtmässigen Zustellung bzw. nicht korrekten Eröffnung genau dieselben Entscheide. Nachdem die Vorinstanz mit Urteil vom 13. August 2012 bereits bezüglich dieser nicht korrekten Eröffnung rechtskräftig entschieden habe, verstosse - so der Gesuchsgegner weiter - das vorliegende Urteil gegen den eisernen Grundsatz, dass nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werde dürfe (ne bis in idem) (Urk.
8 S. 3f.).
b) In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aus, dass ihm offenbar die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegenden Entscheide fiktiv zugestellt worden seien. Ihm sei aber nie ersichtlich gewesen, um was für Post es sich gehandelt habe, denn wenn eine Abholungseinladung eingegangen sei, sei der Betreff und die Verfahrensnummern nicht aufgeführt worden. Er habe daher nicht gewusst, worum es sich gehandelt habe. Er habe indes nie die Kontoauszüge des Zentralen Inkassos zugestellt erhalten, wie sie nun den Entscheiden als Deckblätter bei-
gelegt worden seien. Diese sehe er zum ersten Mal und er habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt (Urk. 5).
c) Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren hat er vor Vorinstanz nie geltend gemacht, dass ihm die Entscheide nicht rechtsgültig zugestellt worden seien, sondern er hat vielmehr anerkannt, dass diese zumindest fiktiv zugestellt worden seien. Auch anerkannte er, für die betreffenden Entscheide Abholungseinladungen der Post erhalten zu haben (Urk. 5
S. 2). Dass er nicht gewusst haben will, für welche Verfahren bzw. Entscheide die einzelnen Abholungseinladungen waren, hilft dem Gesuchsgegner nicht weiter; solange er in gerichtlichen Verfahren steht, hat er dafür zu sorgen, dass ihm Post zugestellt werden kann (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (Urk. 9 S. 5, E. 4.2).
Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, die Entscheide seien ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, handelt es sich daher um eine neue Behauptung. Im Beschwerdeverfahren sind indes neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die nicht rechtsgültige Zustellung der dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheide hätte ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, weshalb sie als unechtes Novum im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden kann.
d) Was sodann die Rüge des Gesuchsgegners anbelangt, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen, ist ihm entgegenzuhalten,
dass es sich bei der Rechtsöffnung um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt. Die materielle Rechtskraft eines Rechtsöffnungsurteils erstreckt sich daher nur auf die hängige Betreibung. In einer erneuten Betreibung für dieselbe Forderung unter denselben Parteien kann die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erhoben werden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 157f., BGE 138 III 620 E. 5.1.1. i.f. mit weiteren Hinweisen, BGE 100 III 48 E. 3).
6. Was die im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einrede der Tilgung anbelangt (Urk. 8 S. 4), kann auf die obigen Ausführungen zum Novenverbot verwiesen werden. Diese Einrede ist im Beschwerdeverfahren unzulässig, ebenso wie die neu eingereichte Abrechnung vom 26. November 2012 ein unzulässiges Novum darstellt (Urk. 11/1).
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'472.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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