Untimely Appeal Dismissed Due to Late Mailing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a court's decision within the stipulated ten-day period, but their appeal was mailed on the eleventh day after receiving the decision. The court found the appeal to be untimely because it was not submitted to the court or postmarked by the deadline. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal Dismissed Due to Late Mailing: The court found the appeal to be untimely because it was not submitted to the court or postmarked by the deadline. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed court costs on the appealing party.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish the ten-day appeal period.
Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the ten-day appeal period.
Cited to determine that the appeal was filed late.
Cited for determining the court fee for the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG for determining the court fee for the appeal proceedings.
Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the party who lost.
Cited to classify the decision as an interim decision allowing for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 29. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Mai 2015 (EB150178-G)
Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 11. Juni 2015 (am 13. Juni 2015 zur Post gegeben; Urk. 1),
nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 4/8), welche von der Gesuchsgegnerin persönlich am 1. Juni 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 4/9),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 4/8 S. 2 f. Dispositivziffer 3), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 11. Juni 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 13. Juni 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind,
da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'890.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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