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RT150104 • OG ZH RT150104 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument Against Denial of Judgment Revision

Geschäftsnummer RT150104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the lower court's decision that rejected a request for revision of a prior judgment concerning legal opening proceedings, primarily because the appeal lacked the requisite substantive arguments. The court found that while the appellant had corrected the initial procedural defect of an unsigned submission and sufficiently articulated a prayer for relief by implication, the appeal failed because the appellant merely repeated or referenced prior submissions instead of specifically engaging with and refuting the reasoning of the lower court regarding the absence of new facts or grounds for revision under the relevant procedural code.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 321 mit, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument Against Denial of Judgment Revision: The court found that while the appellant had corrected the initial procedural defect of an unsigned submission and sufficiently articulated a prayer for relief by implication, the appeal failed because the appellant merely repeated or referenced prior submissions instead of specifically engaging with and refuting the reasoning of the lower court regarding the absence of new facts or grounds for revision under the relevant procedural code.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids materielle Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Mängel Einrede der Verfassungswidrigkeit Eröffnung des Verfahrens Rechtsöffnung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited because the appeal was dismissed as obviously unfounded, allowing for the omission of the appeal response.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant due to their loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150104-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Revision)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2015 (BR150006-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 wurde ein Revisionsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) betreffend ein Rechtsöffnungsurteil der Vorinstanz vom 18. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 6). Da die Beschwerdeschrift nicht von einem dazu berechtigten Organ der Gesuchstellerin unterzeichnet worden war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Juni 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 10). Innert Frist ging zwar nicht die unterzeichnete ursprüngliche Beschwerdeschrift bei der Kammer ein, indessen eine identische und unterschriebene Fassung der Beschwerdeschrift (Urk. 12).

3. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen sich ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 14 zur Art. 321 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin stellt zwar keine ausdrücklichen Anträge, indes ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung, dass sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung ihres Revisionsgesuchs verlangt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.1. Ferner ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.

4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann seiner Rügeund Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden.

4.3. Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung kommt die Gesuchstellerin nicht nach, vielmehr beschränkt sie sich darauf, auf ihre bisherigen Ausführungen zu verweisen oder diese zu wiederholen (Urk 12). Sie setzt sich aber überhaupt nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wonach weder ersichtlich sei, dass sie - die Gesuchstellerin - nachträglich, also nach dem Urteil im Rechtsöffnungsverfahren, erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden hätte noch dass ein anderer Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gegeben sei (Urk. 7 S. 2). Auch im Beschwerdeverfahren hält die Gesuchstellerin lediglich daran fest, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden habe und sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) fehlerhaft verhalten habe (Urk. 12

S. 1). Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'414.30 (vgl. Urk. 5/14) - in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'414.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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