Appellant's Cost Waiver Request Improperly Filed as Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the filing, although timely, was mischaracterized as an "objection" instead of an appeal and was directed to the wrong court. The filing was deemed more of a request to waive court costs from the lower court than a formal appeal of the cost award, which was based on the appellant losing the initial proceeding. The court transferred the filing to the administrative commission for consideration as a cost waiver request and closed the appeal proceedings without imposing costs or awarding attorney fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant's Cost Waiver Request Improperly Filed as Appeal: The filing was deemed more of a request to waive court costs from the lower court than a formal appeal of the cost award, which was based on the appellant losing the initial proceeding. The court transferred the filing to the administrative commission for consideration as a cost waiver request and closed the appeal proceedings without imposing costs or awarding attorney fees.
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KI-generiertCited as the legal basis for imposing costs on the losing party, which the applicant did not contest.
Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 3. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Mai 2015 (EB150135-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers für Fr. 5'000.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 9 = Urk. 16).
b) Am 26. Mai 2015 hat der Gesuchsteller der Vorinstanz ein mit "Einsprache gegen Urteil vom 7. Mai 2015" betiteltes Schreiben gesandt (Urk. 11 = Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese Eingabe "zuständigkeitshalber" mit den Akten an die für die Behandlung von Beschwerden zuständige I. Zivilkammer des Obergerichts gesandt (Urk. 13 = Urk. 14).
2. a) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. Urk. 10) bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 11). Dies wäre als für eine Beschwerde fristwahrend anzusehen (BGE 140 III 636).
b) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe, wie erwähnt, als "Einsprache" bezeichnet und die Vorinstanz hat diese Eingabe der Kammer überwiesen. Daher wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Inhaltlich präsentiert sich die Eingabe des Gesuchstellers jedoch eher als Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens denn als Beschwerde gegen die Kostenauflage (vgl. Urk. 15). Die Eingabe des Gesuchstellers ist demgemäss an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts).
c) Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.
d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller daraus kein Nachteil entsteht, denn als Beschwerde wäre seine Eingabe abzuweisen gewesen: Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt, weil dieser im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen war (Urk. 16 S. 5). Dies ent-
spricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird denn auch vom Gesuchsteller gar nicht beanstandet (Urk. 15).
3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2015 (Postaufgabe 26. Mai 2015) wird der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Behandlung als Gesuch um Erlass der Gerichtskosten überwiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verwaltungskommission unter Beilage der Akten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js