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RT150091 • OG ZH RT150091 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Withdrawal and Final Cost Apportionment

Geschäftsnummer RT150091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision to dismiss their application for legal remedies due to lack of local jurisdiction and to impose a court fee of CHF 240. The appellant subsequently sent a communication indicating they did not wish to pursue the appeal further, which the higher court interpreted as a withdrawal of the appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings on the basis of the withdrawal, rendering the original cost apportionment final, and decided not to impose any costs or award compensation for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 44 ff. BGG; Appeal Dismissal Due to Withdrawal and Final Cost Apportionment: The appellant subsequently sent a communication indicating they did not wish to pursue the appeal further, which the higher court interpreted as a withdrawal of the appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings on the basis of the withdrawal, rendering the original cost apportionment final, and decided not to impose any costs or award compensation for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Umzugskosten Abberufung des Willensvollstreckers Streitgegenstand Liquidationsverfahren Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Cited to indicate that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.
Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG
(subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Art. 44 ff. BGG
Cited to indicate the applicable rules regarding the running of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to indicate that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited to specify the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited to specify the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in conjunction with other articles to govern the form and admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to indicate the applicable rules regarding the running of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 11. Juni 2015

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2015 (EB150585-L)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. April 2015 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 9. September 2013) nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 9).

Innert Frist erhob die Gesuchstellerin hierorts mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe mit der Spruchgebühr von Fr. 240.– viel zu hohe Kosten erhoben. Sie sei nicht bereit, diese zu tragen. Sie erwarte die Stornierung dieser Kosten (Urk. 8).

Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 19. Mai 2015 wurde die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) über den Eingang der vorliegenden Beschwerde informiert. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 10).

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015, beim Obergericht am 27. Mai 2015 eingegangen, führte die Gesuchstellerin aus, dass sie keinen Weiterzug an das Obergericht wünsche. Dies sei wohl falsch verstanden worden (Urk. 11).

2. Da die an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Eingabe der Gesuchstellerin mit dem Betreff "Beschwerde eb150585-L/U" versehen war und die Gesuchstellerin die Höhe der Spruchgebühr rügte, hatte die beschliessende Kammer davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Kostenbeschwerde anhängig machen wolle. Was diesbezüglich falsch zu verstehen sein soll, bleibt unklar.

Somit ist aufgrund des Wortlauts des Schreibens der Gesuchstellerin vom

21. Mai 2015 davon auszugehen, dass diese die vorliegende Beschwerde zurückziehen möchte. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchgegnerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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