Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a complaint because it was filed late, noting that the appeal deadline, set at ten days, expired on May 7th, yet the appellant submitted their appeal to the postal service on May 18th. The court reasoned that under procedural rules, submissions must reach the court by the last day of the deadline, leading to the non-admittance of the untimely appeal, and consequently imposing procedural costs upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that under procedural rules, submissions must reach the court by the last day of the deadline, leading to the non-admittance of the untimely appeal, and consequently imposing procedural costs upon the appellant.
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal procedure on the applicant in dispositive order 3.
These provisions establish the applicable appeal deadline, which was missed, leading to the non-admittance of the appeal in dispositive order 1.
This procedural rule concerning the timely submission of filings was used to determine that the appeal was late, justifying the non-admittance in dispositive order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 26. Mai 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2015 (EB150419-L)
Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Mai 2015 (am 18. Mai 2015 zur Post gegeben; Urk. 8),
nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. April 2015 (Urk. 6), welches für die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 7b),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 7. Mai 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Mai 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs.
1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'353.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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