Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT150080 • OG ZH RT150080 KI-generiert

Debtor's Appeal on Provisional Debt Enforcement Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit

Geschäftsnummer RT150080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision that granted provisional debt enforcement (Rechtsöffnung) to a creditor for a debt amount, partially offsetting the original claim based on a subsequent payment. The court found that the debtor's appeal was inadmissible because it failed to meet the formal requirements of procedural law by lacking explicit requests for relief and proper argumentation, thereby necessitating a non-entry into the merits. Furthermore, even had the appeal been heard, it would have been dismissed because the creditor's claim was supported by the debtor's signed acknowledgment of debt on an invoice, despite the underlying contract lacking the debtor's signature, and the debtor failed to sufficiently challenge the lower court's correct assessment of the remaining debt or substantiate allegations of judicial misconduct warranting the recusal of a judge.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 82 SchKG; Debtor's Appeal on Provisional Debt Enforcement Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit: The court found that the debtor's appeal was inadmissible because it failed to meet the formal requirements of procedural law by lacking explicit requests for relief and proper argumentation, thereby necessitating a non-entry into the merits. Furthermore, even had the appeal been heard, it would have been dismissed because the creditor's claim was supported by the debtor's signed acknowledgment of debt on an invoice, despite the underlying contract lacking the debtor's signature, and the debtor failed to sufficiently challenge the lower court's correct assessment of the remaining debt or substantiate allegations of judicial misconduct warranting the recusal of a judge.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Abschlagszahlung Vollstreckungsentscheid Gläubigerversammlung Verfahrensmangel Schuldanerkennung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 2b) regarding the formal requirements for an appeal, leading to the decision not to enter upon the appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning (point 3a) regarding the scope of review (incorrect application of law and obviously incorrect finding of fact) in the appeal proceedings, which supports the decision not to enter upon the appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 132 ZPO

Cited in the reasoning (point 3a) as an example of a non-remediable defect when grounds for appeal are insufficient, supporting the dismissal of the appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 49 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 3b) regarding the requirement to credibly substantiate facts justifying the challenging of a judge, leading to the dismissal of the recusal request (point 1 of the dispositive).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 3c) to justify dispensing with obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded, leading to the decision not to enter upon the appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning (point 3c) to justify dispensing with obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded, leading to the decision not to enter upon the appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in the dispositive (point 4) to impose court costs on the unsuccessful party (the appellant) due to non-admission of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the dispositive (point 5) to deny legal costs/compensation to the respondent due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG (cited in reasoning 4a) to determine the amount of the court fee set in the dispositive (point 3).

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (cited in reasoning 4a) to determine the amount of the court fee set in the dispositive (point 3).

Art. 64 LTF

Although mentioned in the introductory paragraphs to explain the possibility of granting legal aid, this article is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Although mentioned in the introductory paragraphs to explain the rules on costs, this article is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 22. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2015 (EB150020-L)

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Januar 2015 das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom

9. September 2014, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'977.50 nebst Zins zu

12 % seit 18. Juni 2014 und Inkassokosten von Fr. 150.– zu erteilen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 und 3). Am 6. Februar 2015 erging folgender Entscheid der Vorinstanz (Urk. 16 = Urk. 19):

"1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 9. September 2014, für Fr. 1'655.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2014 abzüglich:

Fr. 1'463.70 Valuta 4. Februar 2015.

Im Umfang von Fr. 1'463.70 wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 240.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

[…]"

2. a) Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 7. April 2015 erklärte der Gesuchsgegner den Entscheid vom 6. Februar 2015 als unhaltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzeswidrig und lügnerisch (Urk. 18 S. 1). Nachdem die Vorinstanz die Eingabe am 8. April 2015 an die Kammer weitergeleitet hatte (Urk. 21), wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. April 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Kopie seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet worden sei, da daraus entnommen werden könne, dass er eine Aberkennungsklage habe erheben wollen (Urk. 23 S. 2 und 3). Demgegenüber war nicht eruierbar, ob der Gesuchsgegner auch eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben wollte, weshalb ihm Frist bis am 28. April 2015 angesetzt wurde – unter Hinweis, dass bei Säumnis seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde –, um der Kammer mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 23 S. 2). Der Gesuchsgegner liess

sich innert Frist nicht vernehmen. Damit ist seine Eingabe vom 7. April 2015 als Beschwerde entgegenzunehmen.

b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 7. April 2015 nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 18). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO).

3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei nicht Käufer des Kaufvertrages vom 2. Juni 2014. Nicht möglich sei es, dass er diesen unterzeichnet habe (Urk. 18 S. 2).

Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde (Urk. 19 S. 2), fehlt auf dem Kaufvertrag Nr. ... vom 2. Juni 2014 die Unterschrift des Gesuchsgegners und damit eine Voraussetzung für einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Allerdings übersieht der Gesuchsgegner, dass die

Mahnung der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2014 seine unterschriftlich bekräftigte Erklärung enthält, wonach er der Gesuchstellerin Fr. 1'655.70 schulde (Urk. 5/3). Diese Schuldanerkennung stellt einen Rechtsöffnungstitel dar und berechtigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 19 S. 2 f.). Anhand der eingereichten Unterlagen stellte die Vorinstanz die Tilgung der Schuld im Umfang von Fr. 1'463.70 fest, womit noch eine Restforderung von Fr. 192.– besteht (Urk. 19 S. 3). Der erneut vom Gesuchsgegner erhobene Einwand des ihm im Rahmen des Kaufvertrages Nr. ... gewährten Rabattes ist dabei nicht massgeblich, nimmt doch der von der Gesuchstellerin einverlangte Restbetrag im vorliegen Rechtsöffnungsverfahren einzig auf den Kaufvertrag Nr. ... vom 2. Juni 2014 bzw. die vom Gesuchsgegner abgegebene Erklärung auf der Mahnung für ebendiesen Kaufvertrag Bezug (Urk. 19 S. 3 f.). Weiter erläutert der Gesuchsgegner nicht näher, inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzwidrig und lügnerisch sein soll (Urk. 18

S. 2). Ebenso lässt er jegliche Begründung vermissen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) erfüllt (Urk. 18 S. 2). Da der Gesuchsgegner insgesamt den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hat, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

b) Schliesslich kann aus den Formulierungen des Gesuchsgegners "…Doppel der Bezirksrichter Dr. C._____ hiermit Ablehnung…" und "…gegen Bezirksrichter Dr. C._____ hiermit ihre Richter Ablehnung…" geschlossen werden, dass er den Ausstand des Bezirksrichters Dr. C._____ beantragen will (Urk. 18

S. 1 und 2). Zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ist auf diesen Antrag einzutreten (BGE 139 III 466 E. 3.4). Aus seiner schwer verständlichen Beschwerdeschrift lassen sich keinerlei einen Ausstand begründende Tatsachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in welcher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 18 S. 2). Die Akten lassen kein zu beanstandendes Vorgehen des Vor-

derrichters erkennen. Entsprechend ist das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen Dr. C._____ abzuweisen.

c) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und das Ausstandsbegehren abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen den Bezirksrichter Dr. C._____ wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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