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RT150078 • OG ZH RT150078 KI-generiert

Definitive Leave to Sue for Back-Tax Assessment Upheld

Geschäftsnummer RT150078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal against a lower court's decision which granted definitive leave to sue for recovery based on a final back-tax assessment for the 2002 tax period, upholding the lower court's reasoning that in proceedings for definitive leave to sue, the court is not competent to review the underlying tax assessment for correctness, and further finding that the appellant's arguments regarding alleged factual errors and applicable federal tax law provisions were not properly substantiated or relevant, while affirming the lower court's finding that the claim was not time-barred under cantonal law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Definitive Leave to Sue for Back-Tax Assessment Upheld: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Kontrollfrist Steuervorbescheid Sistierung des Steuerbezugs Wandelungsrecht substantiierte Begründung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegnerin) in order no. 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Article 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-awarding of party compensation in order no. 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 8. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Thurgau, Politische Gemeinde B._____, Primarschule B._____, Sekundarschule C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerkassieramt B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2015 (EB150126-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) – gestützt auf eine Nachsteuerverfügung für die Steuerperiode 2002 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'977.-- nebst 3 % Zins seit 21. Januar 2015, Fr. 4'389.75 (aufgelaufener Zins bis

20. Januar 2015) sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. April 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben. Sie hat zwar keine klaren Beschwerdeanträge gestellt ("wir bitten Sie höfflich den Gesuch Gut zu Heissen Wir bitten Sie den Fall genau zu bearbeiten"; Urk. 9 am Ende), aus der Begründung ergibt sich aber, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftige Nachsteuerverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom

17. April 2013 und auf die darauf basierende Schlussrechnung vom 18. September 2013 stützen; der in Betreibung gesetzte Betrag sei dadurch ausgewiesen und fällig (Urk. 10 S. 3).

Die Gesuchsgegnerin mache geltend, dass die der Nachsteuerverfügung zugrunde liegenden Zahlen falsch seien. Jedoch verfüge das Rechtsöffnungsgericht nicht über die Kompetenz, diese Verfügung zu überprüfen (Urk. 10 S. 4).

Die Gesuchsgegnerin mache weiter geltend, die Forderung sei verjährt. Jedoch würden gemäss § 153 Abs. 1 StG/TG Steuerforderungen 5 Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung verjähren und gemäss § 205 Abs. 1 StG/TG erlö-

sche das Recht zur Einforderung von Nachsteuern 10 Jahre nach Ablauf der fraglichen Steuerperiode. Vorliegend sei das Nachsteuerverfahren für das Steuerjahr 2002 am 23. Dezember 2009 und damit innert der 10-jährigen Frist eingeleitet worden. Da die Nachsteuerverfügung am 17. April 2013 erlassen wurde, sei die 5- jährige Bezugsverjährung noch nicht eingetreten (Urk. 10 S. 4-5).

Die verlangten aufgelaufenen und laufenden Zinsen würden den massgeblichen Bestimmungen des thurgauischen Rechts entsprechen (Urk. 10 S. 5-6).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde keine solchen konkreten Beanstandungen. Sie erwähnt verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und macht geltend, es würden massive schwere Fehler der Behörden vorliegen (Urk. 9).

Soweit die Gesuchsgegnerin damit geltend machen will, dass die Veranlagungsverfügung vom 17. April 2013 zu Unrecht erlassen worden sei bzw. auf falschen Zahlen basiere, ist sie noch einmal – wie schon die Vorinstanz dies getan hat – darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden darf, ob der Entscheid (welcher nunmehr vollstreckt werden soll) korrekt war oder nicht.

Soweit die Gesuchsgegnerin die Verjährung anrufen will, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 10 S. 4-5) verwiesen werden. Die Gesuchsgegnerin beanstandet diese in keiner Weise, womit es dabei bleibt.

Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anrufung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) der Gesuchsgeg-

nerin nicht hilft, da es vorliegend um Staatsund Gemeindesteuern des Kantons Thurgau geht. Für diese bildet das Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern des Kantons Thurgau (StG/TG) die Grundlage.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'977.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'977.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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