Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT150069 • OG ZH RT150069 KI-generiert

E._____ GmbH v. E'._____ GmbH Execution Title Identity Dispute

Geschäftsnummer RT150069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint against a lower court's decision which dismissed their application for a provisional order of execution (Rechtsöffnung) and denied free legal aid, imposing costs. The appellate court upheld the dismissal because the execution title named one entity as the debtor ("E._____ GmbH") while the actual enforced party in the debt collection proceedings was a different, though related, entity ("E'._____ GmbH"), leading to a lack of identity necessary for the provisional order application; consequently, the application was deemed futile from the start, justifying the denial of free legal aid and the dismissal of the complaint and the related challenge of bias against the lower court judge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; E._____ GmbH v. E'._____ GmbH Execution Title Identity Dispute: The appellate court upheld the dismissal because the execution title named one entity as the debtor ("E._____ GmbH") while the actual enforced party in the debt collection proceedings was a different, though related, entity ("E'._____ GmbH"), leading to a lack of identity necessary for the provisional order application; consequently, the application was deemed futile from the start, justifying the denial of free legal aid and the dismissal of the complaint and the related challenge of bias against the lower court judge.

Schlagwörter

KI-generiert
juristische Person konnexe Verfahren Inkasso unentgeltliche Rechtspflege Identitätsnachweispflicht Widerspruchsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 lit. b ZPO

Basis for rejecting the request for free legal aid in the appeal proceedings due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with the opponent's response because the appeal was obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for ordering the appellant to bear the costs because they lost the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to deny a party compensation to the opposing party due to a lack of relevant expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150069-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.

Urteil vom 28. April 2015

in Sachen

ABCD._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

E._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. April 2015 (EB150129-C)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 9. April 2015 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... nicht ein und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Kosten in der Höhe von Fr. 200.– wurden dem Kläger auferlegt und den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 11 S. 4 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10):

"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei per sofort aufzuheben.

2. Es sei der Rechtsöffnung zu Gunsten der Beschwerdeführer zu genehmigen.

3. Fall das Obergericht nicht in der Lage ist der Rechtsöffnung zu erteilen es soll der fall an andere Vorinstanz Richter wegen Befangenheit Verdacht auf Befangenheit, zu beurteilen verweisen.

4. Unter Kosten und Entschädigung zu last des Beschwerdegegners.

5. Zu gleich es sei die Unentgeltliche Rechtslage an den Gesuchstellen zu erteilen."

2. Die Beschwerdeschrift ist mit dem Namen "AF._____" unterzeichnet worden, die vorinstanzliche Verfügung hingegen lautet auf den Namen "CF._____" (Urk. 10 und Urk. 11). Abklärungen in den Verfahren RT150006 und RU150006 ergaben, dass es sich bei "AF._____" bzw. "AFD._____" bzw. "CF._____" und "ABCD._____" um ein und dieselbe Person handelt, die im Personenregister der Stadt Zürich mit dem Namen "ABCD._____" eingetragen ist. Dieser Name ist im Rubrum aufzuführen und der Kläger erneut darauf hinzuweisen, dass er im Verkehr mit Behörden und Ämtern diesen im Register verzeichneten Namen zu verwenden hat.

3.1 Der Kläger nannte in seinem ursprünglichen Rechtsöffnungsbegehren als Beklagte das "G._____" (Urk. 1). Die Vorinstanz wies den Kläger mit Verfügung vom 6. März 2015 darauf hin, dass das "G._____" nicht im Handelsregister erscheine und grundsätzlich nur ein parteifähiges Gebilde als Partei auftreten

könne (Urk. 4). In selbiger Verfügung wurde festgehalten, dass auf dem Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2015 als Schuldnerin die "E'._____ GmbH" aufgeführt sei (Urk. 2) und auf dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, der Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 12. Januar 2015, eine "E._____ GmbH" als Beklagte erscheine (Urk. 3/4), welche beide im Handelsregister zu finden seien. Damit fehle es an der für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderlichen Identität zwischen Schuldnerin, Betriebener und Beklagter (Urk. 4 S. 2). Dem Kläger wurde deshalb Frist angesetzt, um zu erklären, welche parteifähige juristische Person er als Beklagte bezeichne und um sich zur fehlenden Identität von Schuldnerin ("E._____ GmbH"), Betriebener ("E'._____ GmbH") und Beklagter ("G._____") zu äussern (Urk. 4 S. 3). Innert Frist teilte der Kläger der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. März 2015 mit, dass als Beklagte die "E._____ GmbH" aufzuführen sei (Urk. 6).

Damit wurde die fehlende Identität zwischen der Beklagten und Schuldnerin behoben; allerdings nichts zur fehlenden Identität zwischen der Betriebenen ("E'._____ GmbH") und der Beklagten bzw. Schuldnerin ("E._____ GmbH) mitgeteilt.

3.2 Die Vorinstanz hielt daher in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass sich das Gesuch um Rechtsöffnung gegen diejenige Person zu richten habe, welche betrieben und in deren Namen Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 67; Urk. 11 S. 2). Vorliegend sei die im Rechtsöffnungstitel aufgeführte Schuldnerin und Beklagte die "E._____ GmbH" (Urk. 3/4 und Urk. 6). Betrieben sei hingegen die "E'._____ GmbH" worden (Urk. 2). Demnach sei die Beklagte aufgrund fehlender Identität mit der Betriebenen nicht verfahrenslegitimiert, weshalb auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 2 f.).

3.3 Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Vorderrichterin seine klärende Eingabe vom 11. März 2015 nicht richtig berücksichtigt habe (Urk. 10). Dieses Vorbringen lässt sich durch die Akten nicht stützen. Der Kläger äusserte sich weder in seiner Eingabe vom 11. März 2015 noch in seiner Beschwerdeschrift dazu, dass die Betriebene die "E'._____ GmbH"

ist, die Beklagte und Schuldnerin jedoch die "E._____ GmbH" (Urk. 6 und Urk. 10). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz folgerichtig, und die Vorbringen des Klägers geben keinen Anlass zur weiteren Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen.

3.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 11 S. 4). Sie hielt fest, dass das Gesuch um Rechtsöffnung nicht gegen die betriebene Person gestellt worden sei, weshalb es sich als vornherein aussichtslos erweise und damit abzuweisen sei (Urk. 11 S. 3). Der Kläger setzt sich mit der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 10), weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Der Kläger stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin (Urk. 10). Er begründet dies lediglich damit, dass diese, seine klärende Eingabe nicht richtig beurteilt habe und damit davon ausgegangen werden müsse, dass die Vorderrichterin befangen sei (Urk. 10 S. 2). Wie aufgezeigt, ist am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu bemängeln und die vom Kläger vorgebrachte Befangenheit entbehrt jeglicher Grundlage. Das Ausstandsgesuch ist damit abzuweisen.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.

5.2 Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 12 S. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten und Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Das Ausstandsgesuch des Klägers wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js