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RT150067 • OG ZH RT150067 KI-generiert

Untimely Appeal in Debt Enforcement Grounds Request Dismissed

Geschäftsnummer RT150067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal against a lower court's decision that refused to grant a request for the reasoned grounds of a final ruling in debt enforcement proceedings because the appeal itself was untimely, having been submitted to the foreign postal service too late, even though the initial request for grounds was also deemed late and procedurally defective due to being in the wrong language and lacking proper representation. The court reasoned that the appeal deadline, calculated from the official publication of the contested decision (as the defendant lacked a designated domestic service address), expired before the physical submission to the foreign post, and subsequent submission to the Swiss post confirmed the lateness, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal in Debt Enforcement Grounds Request Dismissed: The court reasoned that the appeal deadline, calculated from the official publication of the contested decision (as the defendant lacked a designated domestic service address), expired before the physical submission to the foreign post, and subsequent submission to the Swiss post confirmed the lateness, rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren verspätete Vorbringen Vollstreckung im Ausland Urteilsvollstreckung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verfahrenssprache Rechtsöffnung (Begehren um Begründung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant because they lost.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court refrained from soliciting a response from the opposing parties because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision justifies the decision to publish the ruling in the official gazette of the Canton of Zurich, as the appellant failed to designate a domicile for service.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150067-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 2. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Waadt und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt des districts de Lausanne et Ouest lausannois betreffend Rechtsöffnung (Begehren um Begründung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2015 (EB140565-C)

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte der Vorderrichter den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon definitive Rechtsöffnung (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 verlangte Rechtsanwalt X._____ für den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) die schriftliche Begründung des Urteils vom 22. Januar 2015 und beantragte eventualiter die Wiederherstellung der Frist, eine Begründung zu verlangen, falls diese bereits abgelaufen sei (Urk. 23).

2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies der Vorderrichter das Begehren um Begründung ab, weil es verspätet gestellt worden sei (Urk. 38 S. 3). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Begründung wies er ebenfalls ab, weil auch dieses verspätet erfolgt sei (Urk. 38 S. 4). Weiter hielt der Vorderrichter fest, dass schon aus formellen Gründen - fehlende Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ und Begehren in französischer Sprache - nicht auf das Begründungsbegehren einzutreten wäre. Da es aber ohnehin abzuweisen sei, könne auf eine Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe verzichtet werden. Insgesamt wies der Vorderrichter das Begehren um Begründung des Urteils vom 22. Januar 2015 sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eine Begründung zu verlangen, ab, soweit er darauf eintrat (Urk. 38 S. 4, Dispositiv-Ziffer 4).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der in Thailand lebende Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde (Urk. 37).

4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom

13. Februar 2015 am tt. Februar 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert wurde (Urk. 34), nachdem Rechtsanwalt X._____ mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr als Zustelldomizil für den Beklagten auftreten wolle (Urk. 23) und auch der Beklagte der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass Rechtsanwalt X._____ ihn in dieser Sache nicht vertrete (Urk. 29). Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2015 gilt daher als am tt. Februar 2015 zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GOG). Die Beschwerdefrist lief demnach bis am 30. März 2015. Die Beschwerdeschrift des Beklagten

datiert zwar vom 30. März 2015, er hat sie aber erst am 31. März 2015 der thailändischen Post übergeben. Schon aus diesem Grund wäre die Beschwerde verspätet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Postaufgabe bei der ausländischen Poststelle massgeblich ist, sondern jene bei der schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Diese erfolgte sogar erst am 10. April 2015 (Urk. 37, angehefteter Umschlag sowie Ausdruck aus dem Track und Trace der schweizerischen Post). Die Beschwerde erfolgte damit weit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist und Eingaben an die zürcherischen Gerichte ausschliesslich in Deutsch abzufassen sind (Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV). Da die Beschwerde des Beklagten aber ohnehin verspätet erhoben worden ist, erübrigt sich eine Fristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, um die Beschwerde in der Amtssprache Deutsch einzureichen.

6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Beklagten sogleich als offensichtlich unzulässig, und es ist daher nicht darauf einzutreten. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Kläger zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, den Klägern mangels erheblicher Umtriebe.

8. Der Beklagte wurde vor Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Oktober 2014, welche dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden ist, aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Urk. 4). Der Beklagte reagierte zwar auf diese Verfügung, nannte indes kein Zustellungsdomizil, weshalb die Vorinstanz von sich aus Rechtsanwalt X._____ anfragte, ob er - da er

den Beklagten in einem anderen Verfahren vertreten hatte - als Zustellempfänger für den Beklagten auftreten würde, was dieser bejahte (Urk. 11). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 teilte der Beklagte mit, dass Rechtsanwalt X._____ ihn in diesem Verfahren nicht vertrete und auch nicht befugt sei, Zustellungen für ihn entgegen zu nehmen (Urk. 15 S. 2); am 3. Februar 2015 teilte auch Rechtsanwalt X._____ mit, dass er nicht mehr als Zustelladresse für den Beklagten fungiere (Urk. 20).

Der Beklagte wusste gestützt auf die erwähnte Verfügung vom 15. Oktober 2014 um seine Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen und um die Folgen einer allfälligen Unterlassung, nämlich Veröffentlichung allfälliger Entscheide im Amtsblatt des Kantons Zürich oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 4 S. 2). Die Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens (Lukas Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 140 N 10), weshalb auch das Rechtsmittelverfahren umfasst wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beklagte selber im Rechtsmittelverfahren aktiv geworden ist, indem er Beschwerde erhoben hat. Der vorliegende Beschluss ist daher gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO androhungsgemäss (Urk. 4 S. 2,

Dispositiv-Ziffer 1) im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je

gegen Empfangsschein, sowie an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'673.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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