Debtor's Appeal on Leave to Proceed Dismissed for Re-litigating Original Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a court order granting definitive leave to proceed in debt enforcement, arguing the underlying decision was flawed. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that during leave to proceed proceedings, the court's sole task is to determine if enforcement can continue based on the presented title, not to re-examine the merits of the original decision. Since the debtor failed to respond to the initial request and did not present new facts or legal arguments in the appeal that were not already considered, the original decision was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO; Debtor's Appeal on Leave to Proceed Dismissed for Re-litigating Original Decision: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that during leave to proceed proceedings, the court's sole task is to determine if enforcement can continue based on the presented title, not to re-examine the merits of the original decision. Since the debtor failed to respond to the initial request and did not present new facts or legal arguments in the appeal that were not already considered, the original decision was upheld.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose court costs on the losing party.
Used to determine the amount of court costs.
Allows for the assertion of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts in the appeal.
Excludes new motions, new factual claims, and new evidence in the appeal proceedings.
Allows for abstaining from obtaining a response from the respondent or a statement from the lower court if the appeal is unfounded.
Allows for abstaining from obtaining a response from the respondent or a statement from the lower court if the appeal is unfounded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Urteil vom 16. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. März 2015 (EB140527-I)
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– und für die Betreibungskosten zu erteilen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 und 2). Nach Eingang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6
S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 9). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 2. März 2015 dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, für Fr. 100.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils erteilte (Urk. 12 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. März 2015 um Begründung des Urteils (Urk. 14), worauf die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 18) am
25. März 2015 versandte (Urk. 16).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. April 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 2. März 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 20/1-2)
sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht zu beachten.
b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Die Vorinstanz beurteilte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) als rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit als gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 18 S. 3). Der Gesuchsgegner liess sich im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Schuld über Fr. 100.– (hälftige Kostenauflage) nicht getilgt sei (Urk. 18 S. 3). Im Beschwerdeverfahren setzt sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids inhaltlich auseinander.
c) Der Gesuchsgegner ersucht im Beschwerdeverfahren, den Rechtsöffnungstitel, d.h. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014, anfechten zu können. Dieser sei fehlerhaft und habe schädliche Nachwirkungen (Urk. 17 S. 2), da das Gericht unter Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör den Beschluss vom 8. Mai 2014 erlassen habe (Urk. 17 S. 1). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) nicht nochmals selber überprüfen.
d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: se