Appellant's Challenge to Security Deposit Order Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to challenge a lower court's order requiring the opposing party to pay a security deposit of 250 Swiss Francs in proceedings for definitive debt enforcement based on outstanding maintenance payments amounting to 3,920 Swiss Francs. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision did not impose any obligations or disadvantages on the appellant, who was therefore not aggrieved by the order concerning the opposing party's security deposit, thus rendering the appeal procedurally defective for lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant's Challenge to Security Deposit Order Dismissed for Lack of Standing: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision did not impose any obligations or disadvantages on the appellant, who was therefore not aggrieved by the order concerning the opposing party's security deposit, thus rendering the appeal procedurally defective for lack of standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final section regarding the nature of the decision as an interlocutory decision admissible for appeal to the Federal Supreme Court.
Justified the decision to waive obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible.
Cited in the reasoning for the decision not to award party compensation to the respondents.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 14. April 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ 1, 2 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2015 (EB150105-I)
Erwägungen:
1. Am 13. März 2015 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) für ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 11. September 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'920.– zu erteilen (Urk. 4/1 S. 2). In der Folge auferlegte die Vorinstanz mit Verfügung vom
23. März 2015 den Gesuchstellern die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 4/4 = Urk. 2). Dem kamen sie am 31. März 2015 nach (vgl. Stempel auf Urk. 4/6).
2. Mit Schreiben vom 1. April 2015 (Poststempel vom 2. April 2015, eingegangen am 7. April 2015) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde mit dem Begehren, der Streitwert sei neu zu beurteilen (Urk. 1).
3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Mit Verfügung vom 23. März 2015 verpflichtete die Vorinstanz die gesuchstellende Partei, also B._____ und C._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat und somit nicht beschwert ist.
c) Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
d) Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, das Zustandekommen des Streitwertes
von Fr. 3'920.– sei nicht klar, weshalb er eine Neubeurteilung verlange (Urk. 1). Er ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitwert aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und dem Zahlungsbefehl ergibt (Urk. 4/1 und 4/3/1): Fr. 2'370.– (3 Monate à Fr. 790.– Ehegattenalimente) + Fr. 900.– (3 Monate Kinderzulagen à Fr. 300.– inkl. Fr. 100.– freiwillige Ergänzung Kinderzulagen D._____ AG) + Fr. 650.– (1 Monat Kinderalimente nicht bevorschusst) = Fr. 3'920.–.
4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 3'920.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: js