Appealability of Rejection of Declaration of Right to Proceed in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the dismissal of enforcement proceedings after the lower court rejected the creditor's application for a declaration of the right to proceed (Rechtsöffnung) concerning a debt of CHF 3,842.65. The court found that the appellant lacked standing to appeal because the lower court's decision, which denied the request for a declaration, resulted in the continuation of the stay of execution previously imposed by the debtor's objection (Rechtsvorschlag); consequently, the debtor suffered no immediate disadvantage from the decision and retained the ability to pursue ordinary legal remedies to have the debt definitively dismissed. Therefore, the appeal was not entertained.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 79 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appealability of Rejection of Declaration of Right to Proceed in Enforcement Proceedings: The court found that the appellant lacked standing to appeal because the lower court's decision, which denied the request for a declaration, resulted in the continuation of the stay of execution previously imposed by the debtor's objection (Rechtsvorschlag); consequently, the debtor suffered no immediate disadvantage from the decision and retained the ability to pursue ordinary legal remedies to have the debt definitively dismissed. Therefore, the appeal was not entertained.
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KI-generiertThis article was cited in the dispositive section (Order 3) for ordering the costs of the appeal procedure against the appellant (Gesuchsgegnerin).
This article was cited in the reasoning section (5.b) regarding the non-award of legal fees, but it is not explicitly cited in the final orders (1-6), therefore it is excluded based on the rules.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150039-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 19. März 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Februar 2015 (EB140450-G)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) hatte am 4. Dezember 2014 vor Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Februar 2015 wies die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2014, für Fr. 3'842.65 ab (Urk. 9 = Urk. 12).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
22. Februar 2015 innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei das Verfahren einzustellen, da die Firma C._____ ihre Versprechungen in keiner Weise umgesetzt habe (Urk. 11).
3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.
b) Die Gesuchsgegnerin scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin von der Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilt worden sei (Urk. 11). Nach erfolgter Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls hat die Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). Dieser Rechtsvorschlag bewirkt solange die Einstellung der Betreibung, als er nicht beseitigt wird (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Vorliegend hat die Vorderrichterin indessen das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, weshalb der Rechtsvorschlag bestehen bleibt und die Gesuchstellerin die Betreibung einstweilen nicht fortsetzen kann. In dieser Zeit aber fehlt es der Gesuchsgegnerin an einem Rechtsschutzinteresse für die Einstellung der Betreibung, da sie bereits eingestellt ist. Sie erfährt aufgrund der durch den Rechtsvorschlag vorerst eingestellten Betreibung keine betreibungsrechtlichen Nachteile. Will die Gesuchstellerin die Fortsetzung der Betreibung in Gang setzen, hat sie vorerst den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, was nach wie vor möglich ist. Hierzu ist sie auf den ordentlichen
Klageweg nach Art. 79 SchKG zu verweisen. Erst wenn eine solche Klage letztinstanzlich abgewiesen würde, wäre die Betreibung definitiv eingestellt. Die Gesuchsgegnerin kann demgegenüber jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Dafür hat sie jedoch eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu erheben.
c) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin durch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorderrichterin nicht beschwert, weil sie keinen Nachteil erleidet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'842.65.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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