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RT150036 • OG ZH RT150036 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Interest Over Costs in Provisional Enforcement Matter

Geschäftsnummer RT150036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court considered an appeal against a lower court's decision that dismissed a request for provisional enforcement (Rechtsöffnung). The appellant was appealing solely on the grounds that they were not awarded legal costs by the lower court, even though they had not been heard in that initial proceeding and thus were not entitled to costs. The court determined that since the appellant suffered no disadvantage from the failure to award costs, they lacked the legally required interest to appeal, leading to the decision not to admit the appeal, with no costs or party compensation awarded for the appellate proceedings due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Interest Over Costs in Provisional Enforcement Matter: The appellant was appealing solely on the grounds that they were not awarded legal costs by the lower court, even though they had not been heard in that initial proceeding and thus were not entitled to costs. The court determined that since the appellant suffered no disadvantage from the failure to award costs, they lacked the legally required interest to appeal, leading to the decision not to admit the appeal, with no costs or party compensation awarded for the appellate proceedings due to the circumstances.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Wegfall des Rechtsschutzinteresses Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revisionsgrund nicht geleisteter Kostenvorschuss Normenkontrolle Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation for the appellant in the appeal proceedings, although the dispositive orders focus on not awarding compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150036-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 6. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Inkasso C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB150091-L)

Erwägungen:

1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 21. Januar 2015 ein Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1).

Mit Urteil vom 28. Januar 2015 wurde dieses Begehren abgewiesen und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 6).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Februar 2015 gegen das obgenannte Urteil Beschwerde (Urk. 7b und Urk. 8).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Dagegen, dass ihm keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde bringt der Gesuchsgegner nicht vor; eine solche würde ihm - nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren nicht angehört wurde - ohnehin nicht zustehen. Damit ist dem Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der unterliegende Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'995.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js