Late Appeal of Fee Confirmation Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on a challenge to a lower court's decision that granted definitive judicial confirmation for fees and a fine imposed by the Commercial Register Office because the appeal was filed outside the mandatory ten-day deadline, having been posted two days late. Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have been dismissed as the judicial confirmation procedure is purely one of enforcement, precluding review of the underlying, already final administrative fee decisions that formed the basis of the debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Appeal of Fee Confirmation Dismissed on Procedural Grounds: Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have been dismissed as the judicial confirmation procedure is purely one of enforcement, precluding review of the underlying, already final administrative fee decisions that formed the basis of the debt.
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KI-generiertThe court ordered that the costs of the appeal proceedings be imposed on the respondent (Gesuchsgegner) based on this provision.
The court ordered that no party compensation be awarded to the respondent due to their losing the case, referencing this provision.
The court ordered that no party compensation be awarded to the applicant due to lack of relevant effort, referencing this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150026-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 24. Februar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2015 (EB141576-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Januar 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) – gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich für Gebühren und eine Ordnungsbusse
– definitive Rechtsöffnung für Fr. 752.00 nebst 5 % Zins seit 14. März 2014 sowie Fr. 100.--; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dem Gesuchsteller wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 4. Februar 2015 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 21. Januar 2015 zugestellt (Urk. 6b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt
10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8 Entscheid-Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 2. Februar 2015 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie wird eingehalten durch Postaufgabe oder durch Einreichung beim Obergericht an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 4. Februar 2015 (Briefumschlag bei Urk. 7) und die Beschwerde ist am 5. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (vgl. Vermerk auf Urk. 7). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht
auf den beiden rechtskräftigen Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2013 und vom 16. April 2014 (Urk. 3/3 und 3/5). Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, diese Forderung sei ungerechtfertigt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren und die Vorinstanz durfte die beiden Verfügungen gar nicht mehr überprüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz war daher korrekt.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 852.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 852.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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