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RT150022 • OG ZH RT150022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer RT150022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted definitive legal relief to another party based on an enforceable order for the reimbursement of advanced maintenance payments, but the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed after the mandatory ten-day appeal deadline had expired, as the lower court's decision was served on January 6th and the appeal was not posted until January 30th, leading to a finding that the appeal was untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Untimeliness: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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verspätete Kündigung anfechtbarer Zwischenentscheid vollstreckbarer Entscheid verspätete Einreichung Zahlungsfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the reasoning for not awarding party compensation due to the appellant's loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Abteilung Erwachsenenund Kindesschutz B.____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2014 (EB141290-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2013) – gestützt auf eine vollstreckbare Verfügung vom 13. November 2013 betreffend Rückerstattung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.65 nebst

5 % Zins seit 1. Oktober 2013; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 16).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2015 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1):

"Das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2014 (Geschäftsnummer EB141290-L) sei aufzuheben und es sei von einer definitiven Rechtsöffnung abzusehen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 11b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 16. Januar 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde aber erst am 30. Januar 2015 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 15) und ist am

2. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 15). Die Beschwerdefrist ist damit verpasst und auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 550.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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