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RT150021 • OG ZH RT150021 KI-generiert

Appeal Against Procedural Order in Cost Recovery Dismissed

Geschäftsnummer RT150021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's procedural order that set a deadline for a response to a request for enforcement proceedings initiated by a canton to recover CHF 100 in court costs based on a prior administrative ruling. The appellate court dismissed the appeal because the challenged order was a non-final procedural measure against which an appeal is only permissible if it threatens the appellant with a disadvantage that is difficult to rectify, a condition that was neither asserted nor apparent in this case. The court further noted that any arguments regarding payment could be addressed in the original enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Against Procedural Order in Cost Recovery Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the challenged order was a non-final procedural measure against which an appeal is only permissible if it threatens the appellant with a disadvantage that is difficult to rectify, a condition that was neither asserted nor apparent in this case. The court further noted that any arguments regarding payment could be addressed in the original enforcement proceedings.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Kostenrückforderung Vollstreckungskosten Urteilsvollstreckung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This provision defines the condition under which an appeal against an interlocutory decision is admissible, which led to the non-entry into the merits of the appeal (Order 1).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in reasoning section 3.b, this provision concerns the granting or denial of party compensation when the appeal is dismissed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning section 3.b, this provision governs the allocation of party compensation.

Art. 92 BGG

Cited in Order 5, this provision determines that the decision is an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Januar 2015 (EB150015-G)

Erwägungen:

1. a) Am 30. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 29. September 2014) für Fr. 100.-- Gerichtskosten gestützt auf den Entscheid des Consiglio dello Stato vom

5. November 2013 (Urk. 5/1 - 5/3). Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 5/5 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Sohn des Gesuchsgegners am 30. Januar 2015 beim Obergericht und bei der Vorinstanz "Einsprache" erhoben (Urk. 1, Urk. 5/7). Da das grundsätzlich zulässige Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung die Beschwerde ist (dazu noch nachstehend Erwägung 2.b), ist die "Einsprache" als Beschwerde entgegenzunehmen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerde wurde vom Sohn des Gesuchsgegners eingereicht (wohl, weil der Gesuchsgegner selber landesabwesend ist; vgl. Urk. 5/4). Auf eine Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht kann im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Ergebnis (dazu nachfolgende Erwägungen) verzichtet werden.

b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist eine Beschwerde zwar grundsätzlich zulässig, dies jedoch nur dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist. In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort, und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

c) Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente – die verlangten Gebühren seien bereits beglichen worden (Urk. 1) – wird der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung von Fr. 100.--, wie erwähnt, auf dem Entscheid des Consiglio dello Stato vom 5. November 2013 beruht (Urk. 5/3), die von Gesuchsgegner am 2. Dezember 2014 bezahlten Fr. 200.-- jedoch offenbar einen Entscheid des Tribunale cant. amministrativo vom

25. Juli 2014 betreffen (Urk. 5/8/1; die gleichentags bezahlten Fr. 150.-- betreffen sodann einen Zürcher Entscheid, Urk. 5/8/2).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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