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RT150016 • OG ZH RT150016 KI-generiert

Tax Debt Judicial Confirmation Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects

Geschäftsnummer RT150016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive judicial confirmation (Rechtsöffnung) for tax debts, firstly by rejecting the appellant's request for an extension of the statutory ten-day appeal deadline, as such legal deadlines are not extendable, and secondly by refusing to enter into the substance of the appeal itself because the submitted appeal lacked the required specific requests and substantiation detailing how the lower court's decision violated the law or incorrectly established the facts, which constitutes a fundamental failure to meet admissibility requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 i.V.m; Tax Debt Judicial Confirmation Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects: a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Steuerschulden Prozessrecht gesetzliche Verfahrensfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verfahrensmangel Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the second instance court fee on the party against whom the appeal failed.

Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for rejecting the request for extension of the statutory deadline for appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150016-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 19. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton St. Gallen und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Dezember 2014 (EB140465-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) gestützt auf die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 24. Februar 2014 für die Kantonsund Gemeindesteuer 2005 (Urk. 3/10) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26. August 2014) für Fr. 23'937.95 nebst 4 % Zins seit dem 22. August 2014, für Fr. 385.65 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 19). Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil in begründeter Form am 14. Januar 2015 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 16).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (gleichentags zur Post gebracht) Beschwerde und stellte dabei ein erstmaliges Fristerstreckungsgesuch bis und mit Ende Februar 2015 (hierorts am 26. Januar 2015 eingegangen). Er stellte dabei weder Rechtsmittelanträge noch begründete er seine Beschwerde (Urk. 18).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (vorab per Fax zugestellt) wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht erstreckt werden könne. Dieses Schreiben nahm der Gesuchsgegner am 30. Januar 2015 entgegen (Urk. 21). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben des Gesuchsgegners ein.

2. Bei der Frist von zehn Tagen zur Erhebung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2015 abzuweisen ist.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus ihr weder konkrete Anträge noch eine diesbezügliche Begründung hervorgeht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2015 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 21, und an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'937.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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