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RT150014 • OG ZH RT150014 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer RT150014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning the provisional enforcement of a claim for payment, the applicants, who were appealing a lower court's decision regarding a debt enforcement matter, formally withdrew their appeal before the High Court. The Court consequently dismissed the proceedings, ordered the applicants to bear the costs of the appeal proceedings, and determined that no party compensation would be awarded to the respondent due to the limited scope of their involvement in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Withdrawal of Appeal in Debt Enforcement Matter: The Court consequently dismissed the proceedings, ordered the applicants to bear the costs of the appeal proceedings, and determined that no party compensation would be awarded to the respondent due to the limited scope of their involvement in the appeal.

Schlagwörter

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Rückzug des Betreibungsbegehrens Vollstreckungsverfahren Abschlagszahlung Schuldtilgung Betreibungsort Rückzug der Zivilklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the rules governing a possible appeal to the Federal Supreme Court regarding the cost and compensation decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the rules governing a possible subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court regarding the cost and compensation decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or 113 ff. BGG to define the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach

Beschluss vom 23. März 2015

in Sachen

1. Kanton Zug,

2. Gemeinde A._____,

3. Katholische Kirchgemeinde A._____,

4. Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4 vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 (EB141442-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 17. März 2015, beim Obergericht eingegangen am

19. März 2015, zogen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-4 und 17, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen das Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 4) an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'766.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 23. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

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