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RT150012 • OG ZH RT150012 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Allocation of Appellate Costs

Geschäftsnummer RT150012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning judicial opening proceedings, the appellant withdrew the appeal after initiating the proceedings against a lower court's decision. The court consequently dismissed the case, ruling that with the withdrawal, the initial ruling on costs and compensation became final, and thus the procedural costs of the appellate stage were to be imposed upon the appellant (the party that withdrew the appeal), while no party compensation was awarded to the respondent due to minimal efforts involved in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Appeal Withdrawal and Allocation of Appellate Costs: The court consequently dismissed the case, ruling that with the withdrawal, the initial ruling on costs and compensation became final, and thus the procedural costs of the appellate stage were to be imposed upon the appellant (the party that withdrew the appeal), while no party compensation was awarded to the respondent due to minimal efforts involved in the appeal process.

Schlagwörter

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Eröffnung des Verfahrens Verfahrenskosten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Verweis ad separatum Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the applicant based on the withdrawal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150012-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser

Beschluss vom 19. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Januar 2015 (EB140252-G)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 5. Februar 2015, beim Obergericht eingegangen am

6. Februar 2015, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 45). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 39 und Urk. 45, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'312.22.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

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