Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT150007 • OG ZH RT150007 KI-generiert

Tax Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Aggrieved Status

Geschäftsnummer RT150007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision related to a debt collection procedure initiated by the respondents concerning outstanding taxes for 2012, seeking dismissal of the underlying request for definitive legal authorization. The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the ten-day deadline, as the service of the contested decision occurred on November 19, making the deadline December 1, but the appeal was only submitted to the postal service on January 15. Furthermore, even if timely, the appeal would have been inadmissible because the challenged decision, which required the requesting party to pay an advance on costs, did not obligate the appellant in any way, thus failing the requirement that the appealing party must be aggrieved by the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Tax Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Aggrieved Status: The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the ten-day deadline, as the service of the contested decision occurred on November 19, making the deadline December 1, but the appeal was only submitted to the postal service on January 15. Furthermore, even if timely, the appeal would have been inadmissible because the challenged decision, which required the requesting party to pay an advance on costs, did not obligate the appellant in any way, thus failing the requirement that the appealing party must be aggrieved by the decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerbetreibung verspätete Einreichung Steuerverfahren Zahlungsbefehl verspäteter Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited in the final orders to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning as a procedural ground (lack of standing/aggrieved party) supporting the non-admission of the appeal, which is reflected in the dispositive order 1.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the calculation of the missed appeal deadline, which supports the dispositive order 1 (non-admission due to lateness).

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the date the appeal was submitted to the post, supporting the dispositive order 1 (non-admission due to lateness).

Art. 142 ZPO

Cited in the reasoning regarding the calculation of the appeal deadline, supporting the dispositive order 1 (non-admission due to lateness).

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning that the court examines procedural requirements ex officio, which underlies the decision in the dispositive order 1.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify dispensing with requesting an answer from the opposing party, supporting the decision in the dispositive order 1.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning justifying the decision in dispositive order 3 not to award party compensation.

Art. 64 LTF

Legal aid provision (impliedly) as no costs were imposed in dispositive order 2.

Art. 66 al. 1 LTF

Cost provision, as dispositive order 2 rules that no costs are levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150007-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 23. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. November 2014 (EB140483-I)

Erwägungen:

1.1 Am 5. November 2014 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 26. August 2014), welche sie gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eingeleitet hatten, für ausstehende Steuern betreffend das Jahr 2012 für Fr. 9'491.25 nebst 4.5 % Zins seit 26. August 2014 sowie für aufgelaufenen Zinsen bis zum

25. August 2014 von Fr. 350.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 3/1-3/1- 6). Mit Verfügung vom 11. November 2014 auferlegte die Vorinstanz den Gesuchstellern die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Nach Eingang desselben wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. November 2014 zur Verhandlung auf den 19. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 3/7). Gleichentags erging das unbegründete Urteil (Urk. 3/12).

1.2 Mit Schreiben vom 11. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Januar 2015) erhob der Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 1).

2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner am 19. November 2014 zugestellt (Urk. 3/5). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Montag, dem 1. Dezember 2014 (Art. 142 ZPO). Indem der Gesuchsgegner seine Eingabe erst am

15. Januar 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten.

2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre hierauf nicht einzutreten gewesen. So prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen

Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 11. November 2014 hatte die Vorinstanz die gesuchstellende Partei verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. Damit wäre auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 9'491.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js