Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to grant definitive legal authorization to the opposing party for outstanding court costs, but the appeal was not accepted because the appellant failed to submit the required court cost deposit, despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension. The court reasoned that payment of the advance for court costs is a prerequisite for the appeal proceedings under the relevant procedural law, and thus, based on the appellant's non-compliance with multiple notices, the appeal could not be adjudicated on its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs Deposit: The court reasoned that payment of the advance for court costs is a prerequisite for the appeal proceedings under the relevant procedural law, and thus, based on the appellant's non-compliance with multiple notices, the appeal could not be adjudicated on its merits.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not entering upon the appeal due to the failure to pay the court cost advance, which is a procedural prerequisite.
Cited as the legal basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant due to the outcome.
Cited in conjunction with Art. 103 ZPO as the legal basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the appellee due to minor procedural efforts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 26. Februar 2015
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Sozialamt B._____-…,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Dezember 2014 (EB140366-I)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2013) gestützt auf den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. September 2010 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.– und für die Betreibungskosten sowie für 4/5 der Gerichtskosten (Fr. 120.–) und Entschädigung in der Höhe von Fr. 30.– gemäss jenem Entscheid. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 19 S. 9 f.).
1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Januar 2015) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2):
"1. Die Beschwerdefrist im Geschäft EB140366 sei wiederherzustellen.
2. Das Urteil EB140366 des BG Uster vom 10.12.2014 sei in den Punkten 1., 2., 3., 4.
und 6. aufzuheben.
3. Das Geschäft EB140366 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung von Geschäft CB130042 zu sistieren.
4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten [recte: Beschwerdegegnerin] sowie der Vorinstanz."
2.1 In der Folge wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung der angerufenen Kammer vom 19. Januar 2015 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 21 S. 2). Nachdem innert dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 10. Februar 2015 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 22 S. 2).
2.2 Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 19. Januar 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom
10. Februar 2015 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen.
3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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