Withdrawal of Appeal and Cost Allocation in Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner in a legal enforcement matter filed an appeal but subsequently withdrew it via a letter received by the appellate court, leading the court to dismiss the proceedings. Based on the withdrawal, the court ruled that the court fees for the appeal procedure must be borne by the petitioner, but no party compensation would be awarded to the respondent due to the lack of significant effort involved in the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG; Withdrawal of Appeal and Cost Allocation in Enforcement Matter: Based on the withdrawal, the court ruled that the court fees for the appeal procedure must be borne by the petitioner, but no party compensation would be awarded to the respondent due to the lack of significant effort involved in the appeal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the admissibility and form requirements for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of a subsequent appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 12. Januar 2015
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Dezember 2014 (EB141548-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am 12. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin die von ihr am 4. Januar 2015 eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 16). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'456.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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