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RT140208 • OG ZH RT140208 KI-generiert

Appeal Regarding Debt Enforcement Based on Administrative Directive and Unproven Set-Off

Geschäftsnummer RT140208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge to a lower court's decision granting definitive legal opening for a debt of approximately 845.80 currency units, plus interest, based on an administrative directive. The appellant argued that the debt was already settled through set-off, but failed to provide documentary proof of either a prior judicial judgment or an unequivocal acknowledgment of the counterclaim by the creditor, which is required under enforcement law for set-off to constitute payment in legal opening proceedings. The court reasoned that because the appellant did not substantiate the claimed set-off with the requisite documentation and further noted that the legal opening procedure does not permit a re-examination of the substantive correctness of the underlying administrative decision, the appeal was manifestly unfounded and was therefore dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Appeal Regarding Debt Enforcement Based on Administrative Directive and Unproven Set-Off: The appellant argued that the debt was already settled through set-off, but failed to provide documentary proof of either a prior judicial judgment or an unequivocal acknowledgment of the counterclaim by the creditor, which is required under enforcement law for set-off to constitute payment in legal opening proceedings. The court reasoned that because the appellant did not substantiate the claimed set-off with the requisite documentation and further noted that the legal opening procedure does not permit a re-examination of the substantive correctness of the underlying administrative decision, the appeal was manifestly unfounded and was therefore dismissed.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Normenkontrolle Verrechnung Vollstreckung Zinszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the costs of the appeal procedure to be imposed on the appellant based on this provision.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The court determined the amount of the judicial fee based on these provisions of the regulation concerning costs in debt enforcement and bankruptcy proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140208-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2014 (EB141364-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. November 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. März 2014) gestützt auf eine Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. April 2014 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 845.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai 2011 (Urk. 6).

Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 8).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift erneut sinngemäss aus, dass er die geforderte Summe durch Verrechnung bereits bezahlt habe (Urk. 8).

Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Tilgung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Betreibenden belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012

E. 4 mit Hinweise auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625 und BGE 115 III 97 E. 4

S. 100; siehe auch Urk. 9 S. 3).

Dem Gesuchsgegner gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die geltend gemachte Verrechnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gesuchstellerin zu belegen (vgl. Urk. 5/1 = Urk. 10/2, Urk. 5/2 = Urk. 10/1, Urk. 5/3 = Urk. 3/1).

Im Rechtsöffnungsverfahren ist sodann einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. April 2014 (Urk. 3/3) nicht nochmals selber überprüfen.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und 10/1-2, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 845.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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