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RT140202 • OG ZH RT140202 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief Sought

Geschäftsnummer RT140202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision regarding a request for definitive enforcement proceedings concerning a fine and related costs, but the appeal was dismissed because the appellate submission failed to meet the formal requirement of containing concrete legal requests or specific demands for redress, making it unclear exactly which parts of the lower court's ruling were being contested, and since the appellant was not obligated by the ruling in question, the court found no grounds to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 116 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 319 ff. ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief Sought: Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurde auf das obgenannte Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten. Die erstinstanzliche Richterin entschied sodann, dass in Anwendung von Art. 116 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG die Spruchgebühr ausser Ansatz falle. Schliesslich stehe dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu, da er nicht anzuhören gewesen sei (Urk. 10).

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Beschwerdelegitimation Rechtshilfe in Zivilsachen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Vorlage zur Vorabentscheidung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 ff. ZPO

Although cited in the reasoning to establish the lack of concrete requests, this procedural basis is implicitly the ground for the non-admission of the appeal in order 1.

Art. 90 BGG

Cited in the decision to classify the current decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140202-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2014 (EB141665-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 25. November 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 1. September 2014) für Fr. 300.– Busse, Fr. 330.– Gebühren, Fr. 60.– Auslagen und Fr. 83.30 Betreibungskosten; unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurde auf das obgenannte Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten. Die erstinstanzliche Richterin entschied sodann, dass in Anwendung von Art. 116 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG die Spruchgebühr ausser Ansatz falle. Schliesslich stehe dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu, da er nicht anzuhören gewesen sei (Urk. 10).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde. Er führte in seiner Eingabe einzig aus, dass er die Verfügung vom 27. November 2014 anfechte (Urk. 9).

2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14).

Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren. So bleibt vorliegend unklar, ob der Gesuchsgegner rügen möchte, dass ihm durch die erstinstanzliche Richterin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

b) In Bezug auf die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners auch mangels Beschwer nicht einzutreten, da er durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet wurde.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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