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RT140197 • OG ZH RT140197 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT140197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court determined that an appeal regarding a decision on debt enforcement proceedings was inadmissible because it was filed too late. The initial decision was received on December 3rd, and since the appeal deadline was ten days, the deadline expired on December 15th; however, the appellant submitted the appeal to the postal service on December 18th, making it untimely under procedural law, leading the court to dismiss the appeal without ruling on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Proceedings: The initial decision was received on December 3rd, and since the appeal deadline was ten days, the deadline expired on December 15th; however, the appellant submitted the appeal to the postal service on December 18th, making it untimely under procedural law, leading the court to dismiss the appeal without ruling on its merits.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Schuldbetreibung gesetzliche Verfahrensfrist Konkursandrohung Urteilsvollstreckung verspätete Kündigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive order (implied via the pre-ruling summary) for imposing the costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the pre-ruling summary for setting the fee for the appeal proceedings, which is reflected in order no. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140197-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 14. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. November 2014 (EB140296-G)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 17. Dezember 2014 (am 18. Dezember 2014 zur Post gegeben; Urk. 15),

nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. November 2014 (Urk. 16), welches für die Gesuchsgegnerin am 3. Dezember 2014 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 14/2),

da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 16 S. 6 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 15. Dezember 2014 abgelaufen ist,

da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Dezember 2014 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist,

weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 622.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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