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RT140189 • OG ZH RT140189 KI-generiert

Appeal on Provisional Enforcement of Rent Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer RT140189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the dismissal of a request for provisional enforcement concerning outstanding rent of CHF 900.00, which the lower court had ordered to proceed summarily and required the opposing party to pay a cost advance of CHF 150.00. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the lower court's decision, as that decision only imposed an obligation (payment of a cost advance) on the opposing party and did not burden the appellant in any way, rendering the appeal manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal on Provisional Enforcement of Rent Dismissed as Inadmissible: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the lower court's decision, as that decision only imposed an obligation (payment of a cost advance) on the opposing party and did not burden the appellant in any way, rendering the appeal manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Mietzinszahlung Vollstreckungsentscheid Kostenvorschuss Ausweisung aus einer Wohnung Vorkaufsrecht des Mieters nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly by stating the appeal is inadmissible, leading to the order not to enter upon it (Order 1), as the previous non-entry was based on the reasoning supported by this article.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning related to the denial of party compensation (Order 3).

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory ruling for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140189-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 16. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Dezember 2014 (EB140449-G)

Erwägungen:

1.1 Am 3. Dezember 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zollikerberg [recte: Küsnacht-Zollikon-Zumikon] (Zahlungsbefehl vom 22. [recte: 20.] November 2014), welche sie gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eingeleitet hatte, für ausstehenden Mietzins provisorische Rechtsöffnung für Fr. 900.– zu erteilen (Urk. 6/1-3). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und auferlegte der Gesuchstellerin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk.

2 S. 2 Dispositivziffer 1 und 2).

1.2 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Datum Poststempel 13. Dezember 2014, eingegangen am 15. Dezember 2014) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem Begehren, es sei auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 1).

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 verpflichtete die Vorinstanz die gesuchstellende Partei, also die B._____ GmbH, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat.

2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 4, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 900.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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