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RT140181 • OG ZH RT140181 KI-generiert

Appeal Against Provisional Debt Clearance Based on Execution Certificate

Geschäftsnummer RT140181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that granted provisional debt clearance (Rechtsöffnung) based on an execution certificate showing an outstanding debt of approximately Fr. 14,520.20. The appellant argued that he could not afford the debt and raised allegations of improper data collection by the creditor. The appellate court upheld the provisional clearance, reasoning that the appellant's inability to pay is not a valid defense in debt clearance proceedings, which only confirms the existence of the title, and that the unsubstantiated claims regarding data misuse do not affect the underlying debt established by the certificate; further, the court declined to rule on the appellant's concurrent claim contesting the debt, as that required a separate action falling outside its jurisdiction in this appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Provisional Debt Clearance Based on Execution Certificate: 14,520.20. The appellant argued that he could not afford the debt and raised allegations of improper data collection by the creditor. The appellate court upheld the provisional clearance, reasoning that the appellant's inability to pay is not a valid defense in debt clearance proceedings, which only confirms the existence of the title, and that the unsubstantiated claims regarding data misuse do not affect the underlying debt established by the certificate; further, the court declined to rule on the appellant's concurrent claim contesting the debt, as that required a separate action falling outside its jurisdiction in this appeal.

Schlagwörter

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Inkasso Verneinung der Zuständigkeit Verfahrensvorschriften Europäisches Mahnverfahren Eilvorabentscheidungsverfahren Rechnungsabschlussverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis to forego requesting a response to the appeal (Beschwerdeantwort) because the appeal was clearly unfounded.

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO

Basis for the decision not to enter into the merits of the negative declaratory action (Aberkennungsklage) filed by the appellant.

Art. 320 ZPO

Cited when explaining the grounds upon which the appeal could be based (incorrect application of law or clearly wrong factual findings).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to pay the court costs for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as a basis for not awarding legal costs (Parteientschädigungen) to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140181-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M.Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Soziale Dienste B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. November 2014 (EB141215-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 5. November 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) – gestützt auf eine Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2005, welche einen definitiv ungedeckten Betrag von Fr. 14'520.20 ausweist – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 14'520.20; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. November 2014 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Gesuchsgegner hat in seiner Beschwerde keine ausdrücklichen Anträge gestellt. Aus der Begründung ist jedoch herauszulesen, dass er sich gegen die Rechtsöffnung, und dies für den ganzen Betrag, wehren will (Urk. 11).

b) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, sein Schreiben gelte "zugleich als Aberkennung der Forderung" (Urk. 11 S. 1). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt angegeben, dass die Aberkennungsklage "beim zuständigen Gericht" einzureichen ist (Urk. 12 Entscheid-Ziffer 5). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz, jedoch nicht zuständig zur Beurteilung erstinstanzlicher Aberkennungsklagen (§ 43 ff. GOG, beso. § 48). Auf die Aberkennungsklage ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch (u.a.) auf den Eheschutzentscheid des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom

21. Dezember 2001, welcher den Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 1'000.-- für den Sohn verpflichte, auf eine entsprechende Abtretungserklärung der Kindsmutter vom August 2003 und auf einen Pfändungsverlustschein vom 28. Februar 2005. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die

Vollstreckbarkeit des Eheschutzentscheides nachzuweisen, weshalb keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2005 des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland (Betreibungsnummer ...), welche einen definitiv ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 14'520.20 ausweise, berechtige dagegen zur provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 2 f.).

Der Gesuchsgegner wende sinngemäss ein, er könne diese Forderung nicht bezahlen; dieser Einwand könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner mache weiter geltend, die Gesuchstellerin habe sich auf illegale Weise Daten über ihn beschafft und seinen Ruf geschädigt; einerseits habe der Gesuchsgegner dazu jedoch keine Unterlagen eingereicht und andererseits würde sich an der Schuld auch dann nichts ändern, wenn diese Vorbringen zutreffen würden. Der Gesuchsgegner mache sodann geltend, die Gesuchstellerin habe mit der Betreibung gegen eine Vereinbarung verstossen; für einen Rechtsmissbrauch oder eine Stundung würden jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Der Gesuchsgegner mache schliesslich eine Gegenforderung von Fr. 30'000.-- geltend, weil sich seine Jobsuche aufgrund der Betreibung um sechs Monate verlängern würde; soweit damit eine Verrechnungseinrede erhoben werden solle, sei dies unbehelflich, da keine Urkunden eingereicht worden seien (Urk. 12 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe Schulden; seine finanzielle Situation erlaube es ihm weder früher noch aktuell, diesen Schulden nachzukommen. Die Gesuchsgegnerin habe unzu-

lässige Nachforschungen bei den AHV-Behörden, seiner früheren Arbeitgeberin und bei einer Anlaufstelle für Arbeitslose betrieben; sie habe eine Hexenjagd gegen ihn ausgelöst und gegen das Datenschutzgesetz verstossen (Urk. 11).

d) Mit diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. oben Erwäg. 3.a). Sie hat zutreffend dargelegt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, sondern dass dies erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass unzulässige Nachforschungen der Gesuchstellerin in keiner Weise belegt seien und ohnehin an der durch den Verlustschein festgestellten Schuld nichts ändern würden. In der Beschwerdeschrift sind dagegen keine Vorbringen enthalten, welche die vorinstanzliche Entscheidfindung in irgend einer Weise als unzutreffend bzw. unrichtig erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 14'520.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Auf eine höhere bzw. zusätzliche Gebühr für das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage kann verzichtet werden.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'520.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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