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RT140179 • OG ZH RT140179 KI-generiert

Execution Leave Challenge Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT140179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that had granted final leave to pursue execution (Rechtsöffnung) based on a prior administrative resolution concerning a debt of CHF 774 plus costs. The appellate court reasoned that in execution proceedings seeking leave, the court's role is strictly limited to determining whether execution can proceed, and it cannot review the substantive merits of the underlying administrative decision, a point the appellant failed to address in their appeal, rendering the appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 i.V.m; Execution Leave Challenge Dismissed on Procedural Grounds: The appellate court reasoned that in execution proceedings seeking leave, the court's role is strictly limited to determining whether execution can proceed, and it cannot review the substantive merits of the underlying administrative decision, a point the appellant failed to address in their appeal, rendering the appeal manifestly unfounded.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Verfahrensüberprüfung Zulässige Gründe Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Begründetheit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for what can be appealed, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning as justification for not soliciting a response, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning as justification for not soliciting a response, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the appeal costs on the appellant (Beklagter).

Art. 16 SchKG

Cited as the basis for applying the Fee Ordinance (GebV SchKG) when determining the amount of the appeal fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the amount of the appeal fee.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksratskanzlei Horgen betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. November 2014 (EB140269-F)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. November 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Horgen Nr. GE.2013.112 vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 774.–, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 10).

Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 27. November 2014 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1):

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 14.11.2014 sei zurückzuweisen.

2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, meine, vom Gericht eingeforderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren materiell zu beurteilen und dabei eventuell festzustellen, dass ich nicht für das Erarbeiten und Einreichen eines Rekurses von einer von den Wählern und Steuerzahlern finanzierten Verwaltungsstelle mit einer Busse oder Bussen-ähnlichen 'Verfahrenskosten' abgestraft werden darf.

3. Dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun-

de liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom

6. Februar 2014 (Urk. 5) nicht nochmals selber überprüfen, weshalb er zu Recht die den Bezirksratsbeschluss betreffenden Einwendungen des Beklagten nicht materiell behandelt hat (Urk. 15 S. 4).

Weiter setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, und an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 774.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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