Provisional Debt Collection Party Compensation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking provisional debt collection (Rechtsöffnung) appealed the lower court's decision regarding the award of party compensation, arguing the awarded Fr. 100 was too low given the claim of Fr. 26,105.35. The appellate court found that the lower court misapplied the law by setting the compensation at Fr. 100, as the simplicity of the case did not warrant such a significant reduction below the standard fee schedule range (Fr. 610 to Fr. 4,060), which requires an *obvious* disparity between the effort and the claim value to justify deviation. Consequently, the appellate court overturned the compensation order and awarded the appellant Fr. 700 in total for the first instance proceedings, ruling that this amount represented a more appropriate calculation based on the low complexity and necessary time expenditure in the summary procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 119 ZPO, Art. 105 Abs. 2 i.V.m, Art. 96 ZPO; Provisional Debt Collection Party Compensation Appeal: 100 was too low given the claim of Fr. 26,105.35. The appellate court found that the lower court misapplied the law by setting the compensation at Fr. 100, as the simplicity of the case did not warrant such a significant reduction below the standard fee schedule range (Fr. 610 to Fr. 4,060), which requires an *obvious* disparity between the effort and the claim value to justify deviation. Consequently, the appellate court overturned the compensation order and awarded the appellant Fr. 700 in total for the first instance proceedings, ruling that this amount represented a more appropriate calculation based on the low complexity and necessary time expenditure in the summary procedure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based the obligation for the respondent to bear the costs and pay compensation for the appeal proceedings on this procedural rule.
Cited because the case was deemed ripe for decision (spruchreif) on appeal.
Cited as part of the legal basis for determining party compensation, in conjunction with Art. 105 Abs. 2 ZPO.
Cited as the legal basis for granting party compensation according to cantonal tariffs.
Cited in the reasoning to establish that the decision on costs is subject to appeal independently.
Used to determine the amount of the second-instance court fee (Gerichtsgebühr).
Used to determine the party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140176-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Urteil vom 26. März 2015
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Oktober 2014 (EB140225-E)
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 28. August 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 26'105.35 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2014, Urk. 2/3), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner, Urk. 1). Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 gab die Vorinstanz zunächst in unbegründeter (Urk. 8), hernach auf Ersuchen (Urk. 10) in begründeter Form (Urk. 13) dem Begehren der Gesuchstellerin statt und erteilte ihr provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– auferlegte sie dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– (Urk. 16, Dispositiv-Ziffern 1- 4).
2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 20. November 2014 rechtzeitig (Urk. 14/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2):
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 01.10.2014 sei betreffend Entschädigungsfolge (Ziff. 4 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 01.10.2014 betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."
Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 17, 18) erstattete der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 fristgerecht die Beschwerdeantwort, mit welcher er auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 20).
II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGer 5A_405/2011, E. 4.5.3.). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde (Urk. 15 S. 2) verstösst nicht gegen das Novenverbot (Urk. 15 S. 4). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Urk. 1 S. 2). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwerdegrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog zu den Kostenfolgen, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. August 2014 samt Beilagen (Urk. 1 und 2/2-4) sei sehr knapp gehalten und enthalte keine Ausführungen, welche nicht auch direkt aus den Beilagen hervorgehen würden. Im Übrigen sei von Seiten der Gesuchstellerin niemand zur Verhandlung erschienen, weshalb unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 100.– als angemessen erscheine (Urk. 16 S. 3).
3. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, mit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der Verarbeitung der Zwischenverfügung seien ihr Aufwände in voller Höhe entstanden (Urk. 15 S. 3). Die Honorarspanne einer berufsmässigen Vertretung im SchKG-Verfahren belaufe sich gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung von mind. Fr. 612.60 bis max.
Fr. 2'021.55 (Urk. 15 S. 4). Eine Honorarvergütung von Fr. 700.– sei im Verhältnis zum Streitwert von Fr. 26'105.35 angemessen und im unteren Bereich der Skala wiederzufinden. Die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Entschädigung liege nicht mehr im Rahmen des Ermessensspielraums, weshalb mit der vorliegenden Kostenbeschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werde (Urk. 15 S. 5).
4.a) Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand der Vertretung entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV).
b) Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 26'105.35 beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'572.–. Der Bemessungsrahmen für die Parteientschädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendbare Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalles (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen Fr. 610.– und Fr. 4'060.–. Eine Unteroder Überschreitung dieses Rahmens setzt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand der Vertretung voraus (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In der Weisung des Obergerichts vom
21. Juni 2006 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 11. August 2006, Nr. 32) wird in Bezug zum damaligen § 2 Abs. 3 AnwGebV ausgeführt, die Regelung bezwecke eine Flexibilisierung der Grenzwerte nach unten und nach oben, um dem richterlichen Ermessen im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zusätzlichen Spielraum zu gewähren. Mit der Formulierung "offensichtlich" werde klar gemacht, dass diese Bestimmung im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln nur mit grosser Zurückhaltung, d.h. als Notventil, zur Anwendung gelangen solle.
Die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist durch einen Verlustschein ausgewiesen (Urk. 2/4) und deren Identität mit der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung erstellt (Urk. 2/3). Einzig die Berechtigung daran hatte die Gesuchstellerin näher auszuführen, wobei deren Nachweis durch die Abtretungserklärung vom 17. Juli 2014 ohne Weiteres zu erbringen war (Urk. 2/2). Der Vorinstanz ist denn auch beizupflichten, dass die dreiseitige Eingabe zur Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens keine Ausführungen enthält, welche sich nicht auch aus den Beilagen ergeben (Urk. 1, 16 S. 3). Für das Einholen der Instruktion bei der Gesuchstellerin, die Prüfung der Urkunden (Urk. 2/2-2/4) sowie das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1) erscheint jedoch bei standesgemässer Sorgfalt ein Zeitaufwand von zwei Stunden auch unter Berücksichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung ohne Weiteres angemessen. Dadurch fällt der zu entschädigende notwendige Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung der Gesuchstellerin bereits in den ermittelten ordentlichen Bemessungsrahmen von Fr. 610.– bis Fr. 4'060.–. Entsprechend liegt hier kein offensichtliches Missverhältnis zwischen notwendigem Aufwand und Streitwert vor, weshalb für eine Unterschreitung des Bemessungsrahmens im Sinne eines Notventils kein Raum bleibt. Indem die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV die Parteientschädigung auf Fr. 100.– festsetzte (Urk. 16 S. 3), hat sie somit das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben.
5. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie ausgeführt ist vorliegend von einem tiefen Zeitaufwand für die Vertretung der Gesuchstellerin auszugehen, was denn auch mit dem geringen Schwierigkeitsgrad des Falls und der Verantwortung korreliert. Entsprechend erscheint gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Ermässigung der Grundgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'048.– angemessen. Weiter rechtfertigt sich in Nachachtung des vorliegenden Summarverfahrens deren Herabsetzung auf einen Fünftel (§ 9 AnwGebV), mithin auf Fr. 610.–. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen für die Erarbeitung des Rechtsöffnungsbegehrens (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), zu welcher selbstredend auch die Instruktion des Rechtsvertreters, das Erstellen der Vollmacht und die
Prüfung des Vorliegens sämtlicher Urkunden für die erfolgreiche Durchsetzung der Rechtsöffnung zählen (Urk. 15 S. 5). Die Eingabe vom 7. Oktober 2014, mit welcher die Gesuchstellerin die Begründung des Urteils vom 1. Oktober 2014 verlangt (Urk. 10), ist als notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV mit einem Einzelzuschlag abzugelten, welcher für das standardisierte, wenig zeitaufwändige Schreiben mit Fr. 40.– festzusetzen ist. Insgesamt ist der Gesuchstellerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 650.–, zuzüglich beantragter (Urk. 1 S. 2) Mehrwertsteuer von 8%, insgesamt somit Fr. 700.– zuzusprechen.
6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmittelstreitwert von Fr. 600.– sowie in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV inklusive 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 80.– zu veranschlagen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
1. Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: js