Inadmissible Complaint Regarding Hearing Postponement and Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint against the refusal to postpone a hearing and the subsequent granting of definitive leave to proceed in debt enforcement. The court found that the complaint lacked specific requests, failing to clearly state what relief was sought or how the lower court's decision should be altered. Furthermore, the complaint did not address the lower court's reasoning, violating the principle that appellate courts only review issues specifically raised by the appellant. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the original decision stood.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Inadmissible Complaint Regarding Hearing Postponement and Debt Enforcement: The court found that the complaint lacked specific requests, failing to clearly state what relief was sought or how the lower court's decision should be altered. Furthermore, the complaint did not address the lower court's reasoning, violating the principle that appellate courts only review issues specifically raised by the appellant. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the original decision stood.
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KI-generiertUsed to justify not requesting a response from the appellee as the appeal is clearly unfounded or inadmissible.
Cited regarding the principle of alleging errors in the appeal brief for the appellate court to review.
Applied for the determination of the court fee for the appeal proceedings.
Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.
Cited for not awarding legal costs to the appellee due to lack of relevant expenses.
Cited to classify the decision as an interim decision and to explain the conditions for appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140169-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2014 (EB140399-I)
Erwägungen:
1. a) Am 15. September 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 2. September 2014) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 8'409.75 sowie für die Betreibungskosten (Vi-Urk. 1). Nach Eingang des von der Gesuchstellerin geforderten Gerichtskostenvorschusses (Vi-Urk. 3-5) wurden die Parteien am 25. September 2014 zur Verhandlung auf den 22. Oktober 2014 vorgeladen (Vi-Urk. 6; dem Gesuchsgegner zugestellt am 1. Oktober 2014, Vi-Urk. 7). Am 17. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsgegner die Vorinstanz per Telefax um eine Verschiebung der Verhandlung, da er unerwartet für seinen Arbeitgeber ins Ausland müsse; da er von der Gesuchstellerin auch strafrechtlich angezeigt worden sei, werde um Aufschiebung gebeten, bis jenes Urteil gefällt sei (Vi-Urk. 8). Gleichentags wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz per Mail mitgeteilt, dass sein Verschiebungsgesuch den Anforderungen für eine Gutheissung nicht genüge, da er namentlich den Grund der Auslandabwesenheit bzw. deren Notwendigkeit sowie den Zeitpunkt der Kenntnis hiervon nicht angegeben und auch keine Belege dafür eingereicht habe; sodann wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe dem Gericht mit Originalunterschrift nachzureichen sei (Vi-Urk. 9). Ebenfalls noch am 17. Oktober 2014 antwortete der Gesuchsgegner, dass er von der Reise erst seit jenem Tag wisse, und da er im Auto unterwegs sei und es für Holland kein Visum brauche, könne nur sein Arbeitgeber dies bestätigen; den Brief mit der Unterschrift habe er unterwegs noch in Schaffhausen eingeworfen (Vi-Urk. 10). Das Original des vorab per Telefax eingereichten Verschiebungsgesuchs gab der Gesuchsgegner dann allerdings erst am 19. Oktober 2014 zur Post (Vi-Urk. 11; am 21. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingegangen). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wies die Vorinstanz sowohl das Verschiebungsgesuch (Entscheid-Ziffer 1) wie auch das Sistierungsgesuch (Entscheid-Ziffer 2) des Gesuchsgegners ab (Vi-Urk. 12 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. November 2014 fristgerecht (Vi-Urk. 13) Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Mit der gleichen Eingabe hat der Gesuchsgegner auch gegen das die Rechtsöffnung erteilende Urteil der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Dafür war – da ein anderer Entscheid betroffen ist – ein separates Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT140170) anzulegen.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – Entscheid-Ziffer 4 – hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält jedoch keine solchen Anträge; "Ich bitte um Überprüfung der ganzen Angelegenheit" (Urk. 1) reicht nicht, denn es bleibt damit völlig unklar, ob sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs, gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs oder gegen beides richtet. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
b) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Art. 320 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Der Gesuchsgegner setzt sich aber in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Mangels konkreter Beanstandungen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'409.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61
Abs. 1 GebV SchKG und angesichts der beiden parallelen Beschwerdeverfahren (oben Erwägung 1.c) auf Fr. 200.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8'409.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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